Betreff
Änderung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung
Vorlage
2011 0004
Aktenzeichen
32.010-2011/000024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

zu a)

 

Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den unter b) formulierten Beschluss zu fassen.

zu b)

 

Der Rat beschließt, die

-          9. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf - (in der der Originalniederschrift als Anlage ___ beigefügten Fassung) und die

-          10. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf – (in der der Originalniederschrift als Anlage ___ beigefügten Fassung) zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach Inkrafttreten der 8. Änderungssatzung und 9. Änderungsverordnung jeweils im vergangenen Jahr sind Straßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden, die in das Straßenverzeichnis eingearbeitet werden müssen. Es ist daher eine Änderung der Satzung und Verordnung durchzuführen, da eine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung geschaffen werden muss.

 

Als Anlage überreiche ich Ihnen den Entwurf einer Änderungsverordnung der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung), sowie den Entwurf einer Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung). Es sind folgende Änderungen in den Straßenverzeichnissen vorgesehen:

 

 

Bei folgender Straße wird die Reinigungsklasse geändert:

Kernstadt Burgdorf           von                        in

Feldstraße (Parkplatz)         Reinigungsklasse 3    Reinigungsklasse 2

Derzeit wird dieser Stichweg 2 x wöchentlich gereinigt. Es hat sich herausgestellt, dass diese Häufigkeit nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund soll die Reinigungsklasse geändert werden.

 

Folgende Straßen werden alphabetisch eingefügt:

Kernstadt Burgdorf

ZOB Zentraler Omnibusbahnhof                          Reinigungsklasse 3 (2 x wöchentliche städt. Reinigung)

Die Straße wurde mit VA Beschluss vom 29.10.2010 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Stadtteil Otze

Kötnerkamp                                                    Reinigungsklasse 2 (14-tägliche städt. Reinigung)

Die Straße wurde mit VA Beschluss vom 02.11.2009 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Wandelbergsfeld                                              Reinigungsklasse 2 (14-tägliche städt. Reinigung)

Die Straße wurde mit VA Beschluss vom 02.11.2009 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Weferlingser Weg (Weg zwischen Wefer-             Reinigungsklasse 2 (14-tägliche städt.

lingser Weg 2 und 4)                                        Reinigung)

Die Straße wurde mit VA Beschluss vom 02.11.2009 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

 

Folgende Straße wird aus dem Straßenverzeichnis gelöscht:

Kernstadt Burgdorf

Dachtmisser Weg (zwischen Friederikenstraße       Mit der Verkehrsübergabe der B 188n im

und Osttangente)                                            Oktober 2009 wurde der Anschluss an die B188n nunmehr hergestellt und die „Osttangente“ abgehängt. Der Anschluss wurde auf einer Länge von ca. 70 m zurückgebaut und existiert nicht mehr. Dieser Teilbereich wurde mit VA Beschluss vom 21.09.2010 für den öffentlichen Verkehr eingezogen.

 

 

In der Vergangenheit gab es immer wieder Nachfragen, ob bei einseitigen Gehwegen auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke vor ihrem Grundstück einen 1,00 m breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten haben.

 

Zur Konkretisierung soll folgender Satz in § 3 Abs. 1 (Winterdienst) der Straßenreinigungsverordnung als Satz 3 eingefügt werden.

 

„Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Reinigung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.“

 

Bei einem einseitig angelegten Gehweg besteht keine Verpflichtung der Gemeinden, außer den Gehweganliegern auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke heranzuziehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.1987). Dies ist auch mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG., Beschl. V. 25.07.1989).

Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht vor, denn der Angrenzer ist dem Gehweg nicht nur räumlich näher, sondern hat auch den größeren Vorteil durch ihn. Nur ihm, nicht dem Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück.

 

Der § 3 Abs. 1 erhält dann folgende Fassung:

 

§ 3

Winterdienst

 

(1)

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Geh- und Radwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist oder dieser nicht zum Begehen geeignet ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Reinigung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. In Fußgängerzonen ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,50 m zu räumen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muß die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr durchgeführt sein.