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Beschlussvorschlag:
Zu a): Der
Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss unter b) der Vorlage zu
fassen.
Zu b): Der
Rat beschließt
den als Anlage 1 beigefügten Betriebsführungsvertrag und
die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderung des Personalgestellungsvertrages
vom 13.06.2006.
Sachverhalt und Begründung:
Die nachstehend vorgeschlagenen Änderungen wurden gemeinsam mit der Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH (WBB) erarbeitet.
I
Betriebsführungsvertrag
Der zwischen der WBB und der Stadt Burgdorf geschlossene Betriebsführungsvertrag für die Bäder der Stadt Burgdorf läuft zum 31.12.2011 aus.
Zum Neuabschluss des Vertrages werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Präambel
Aufgrund der Übernahme des Waldbades Ramlingen durch den Förderverein wurden in der Präambel entsprechende Regelungen für die nicht mehr notwendige Betriebsführung getroffen. Für den Fall, dass das Waldbad wieder an die WBB zurück fällt, wurden Auffangregelungen eingefügt.
Aus der Präambel wurde der Absatz, dass sich die WBB noch strukturell und organisatorisch im Aufbau befindet, gestrichen, da die Bäder bereits seit 2006 der WBB zugeordnet sind.
§ 1 – Betrieb des Hallen-/Freibades
Hier wurde lediglich das Waldbad gestrichen.
§ 2 – Betriebsführung
In Abs. 1 wurde das Waldbad herausgenommen.
Entsprechend dem tatsächlichen Verfahren wurde die Regelung zur Erstattung der Eintrittsgelder angepasst.
§ 3 - Abrechnung
Kleinere sprachliche Korrekturen.
§ 4 –
Betriebsführungsentgelt
Das Betriebsführungsentgelt wurde bedingt durch den Wegfall des Waldbades von 70.000 € auf 68.000 € reduziert.
Die Anpassung des Entgeltes ist nur auf Verlangen eines Vertragspartners möglich, erstmalig zum 01.04.2013.
Die Leistungen des städt. Bau- und Gärtnerbauhofes wurden ebenfalls bedingt durch den Wegfall des Waldbades um 2.000 € auf 21.500 € reduziert.
§ 6 – Laufzeit
Der Vertrag kann künftig vorzeitig nur „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden. Diese übliche Regelung wurde eingefügt.
Entsprechend Abs. 3 verlängert sich der Vertrag künftig stillschweigend um ein Jahr, soweit er nicht gekündigt wird. Damit bleibt der Vertrag zwar wie bisher befristet, es ist aber nicht allein aus Zeitablauf ein Neuabschluss notwendig.
II Personalgestellungsvertrag
Parallel mit dem Betriebsführungsvertrag wurde mit der WBB ein Personalgestellungsvertrag geschlossen, wobei vereinbart wurde, dass die WBB der Stadt Burgdorf die durch die Entleihe entstandenen Personalkosten ersetzt. Gemäß § 9 Ziffer 2 dieses Vertrages hängt die Bestandskraft unmittelbar mit der Wirksamkeit des Betriebsführungsvertrages zusammen. Mit der Verlängerung des Betriebsführungsvertrages geht damit auch gleichzeitig eine Verlängerung des Personalgestellungsvertrages einher.
Zudem wird folgende Änderung vorgeschlagen:
§ 5 Ziffer 2 – Fälligkeit der Erstattung
Nach der bisherigen Regelung hat der Entleiher dem Verleiher die
Personalkosten monatlich innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen,
dabei können zunächst Abschlagszahlungen in Ansatz gebracht werden. In diesem
Falle wird die genaue Abrechnung zu Beginn des neuen Haushaltsjahres für das
abgelaufene Jahr vorgenommen.
Künftig sollen die Personalkosten zum 01.03. des Folgejahres zur Zahlung
fällig werden. Damit sind die Erstattungen sowohl im Betriebsführungs- als auch
im Personalgestellungsvertrag gleichlautend geregelt. Das Rechnungsprüfungsamt
hat dieser Regelung zugestimmt.
Anlagen
