Betreff
Außerplanmäßige Aufwendung / Auszahlung für die Astrid-Lindgren-Grundschule
Vorlage
2011 0966
Aktenzeichen
20 - Ga
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

14.100,00 €

21101.427109

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den nachfolgend aufgeführten Beschluss zu fassen.

 

Der Verwaltungsausschuss stimmt gem. § 89 Abs. 1 NGO i. V. m. § 66 S. 1 NGO der Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung / Auszahlung bei den Produktkonten 21101.427109 / 727109 (Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen – Essensausgabe durch Caterer) in Höhe von 14.100,00 € zu.

 

Der Rat der Stadt Burgdorf nimmt die außerplanmäßige Aufwendung / Auszahlung zur Kenntnis.  

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Für die Einführung der Offenen Ganztagsschulen an den Burgdorfer Grundschulen zum Schuljahresbeginn 2011 / 2012 wurden u.a. Personalkosten für die Einstellung von Küchenkräften im Haushaltsplan 2011 bereitgestellt. Die haushaltsmäßige Veranschlagung erfolgte hierbei unter den Kontenklassen 40 bzw. 70 (Aufwendungen / Auszahlungen für aktives Personal).

 

Für die Grundschulen ist jetzt vereinbart worden, die Mittagessensausgabe durch den Caterer vornehmen zu lassen. Hierfür muss eine Kostenerstattung gegenüber dem Caterer erfolgen, die für den Zeitraum Schuljahresbeginn 2011/2012 bis zum Jahresende 2011 für die Astrid-Lindgren-Grundschule bei voraussichtlich 14.100,00 € liegen wird.

 

Da die Kostenerstattung gegenüber dem Caterer nicht aus den Personalaufwendungen für aktives Personal erfolgen kann, ist die Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung / Auszahlung in Höhe von 14.100,00 € unter den neuen Produktkonten 21101.427109 / 21101.727109 (Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen – Essensausgabe durch Caterer) erforderlich.

 

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah-lungen über 10.000,00 € liegt beim Rat der Stadt Burgdorf. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Zustimmung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet gem. § 89 Abs. 1 NGO i. V. m. § 66 S. 1 NGO der Verwaltungsausschuss.

 

 

Die Deckung dieser unabweisbaren außerplanmäßigen Aufwendung / Auszahlung ist durch entsprechende Minderaufwendungen / Minderauszahlungen bei den Produkten 21101, 21100, 21103 und 21300, Konten 40... (Aufwendungen für aktives Personal), gewährleistet.