Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
2.000,00 € 27.500,00 € |
53800.787127 54100.787241 |
|||
Laufende Kosten: |
300,00 € |
|
|||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
zu a) Der Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen nimmt von der Vorlage 2011 0957 Kenntnis und schließt sich der Beschlussempfehlung zu c) an.
zu b) Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt von der Vorlage 2011 0957 Kenntnis und schließt sich der Beschlussempfehlung zu c) an.
zu c) Der Verwaltungsausschuss beschließt den Ausbau des "Trakehnerweg – Stichweg" wie in der Vorlage 2011 0957 dargestellt.
Sachverhalt und Begründung:
I. Allgemeines
Für den "Trakehnerweg – Stichweg" gilt der Bebauungsplan Nr. 2 – 4/1 "Jägerstraße" der Stadt Burgdorf, welcher seit 1968 bzw. mit Änderungen seit 1977 rechtskräftig ist.
Die Grundstücke im hinteren Bereich sowie auf der Ostseite sind bereits seit langer Zeit bebaut. Für die unbebauten Grundstücke auf der westlichen Seite ist die Vermarktung eingeleitet worden, sodass mit der Errichtung von Wohngebäuden zu rechnen ist.
II. Notwendigkeit des Ausbaus
Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlage notwendig ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Grundsätzlich steht der Gemeinde bei dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung dessen zu, was sie im Einzelfall für erforderlich halten darf. Eine Anbaustraße darf nach der Literatur bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. S. 303).
Als entsprechende Maßstäbe für die Beurteilung sind z.B. zu nennen die Länge einer Straße bzw. Erschließungsanlage, die Anzahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und der jeweilige Gebietscharakter. Diese Faktoren haben einen Einfluss auf den Umfang des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. S. 209). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Erschließungsanlage, mit der die Grundstücke erstmals erschlossen werden, praktisch immer erforderlich (BVerwG, Urt. v. 10.02.1978, 4 C 4.75, BRS 37, 65).
Durch den „Stichweg Trakehnerweg“ werden insgesamt sieben Grundstücke in einem „Allgemeinen Wohngebiet (WA)“ erschlossen. Die Mehrheit dieser Grundstücke dient Wohnzwecken. Im hinteren Teil des Stichwegs sind Gewerbebetriebe (Tischlerei) und ein Reitsportverein vorhanden, die regelmäßig mit LKW angefahren werden müssen. Der Stichweg stellt die einzige Erschließungsmöglichkeit dar und wurde bislang nicht endgültig fertiggestellt.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Burgdorf sind Fahrbahnen, Geh- und Radwege erst dann endgültig fertiggestellt, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen.
Dies ist bislang nicht der Fall. Der Stichweg bestand bislang aus einem Mineralgemisch u.a. aus zerkleinerten Dachziegeln. Eine derartige Fahrbahnoberfläche löst langfristig höhere Unterhaltungskosten aus und ist unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherungspflicht nicht zu befürworten.
Daher ist die endgültige Herstellung der Fahrbahn notwendig im Sinne von § 129 BauGB.
III. Grunderwerb
Im Bebauungsplan sind für diesen Stichweg eine Straßenbreite von 6,0 m mit abschließendem Wendeplatz von 12,0 m Breite und Einmündungsschmiegen mit 5,0 m Schenkellänge festgesetzt. Bisher wurde die Straßenbreite von 6,0 m nur für den hinteren Bereich realisiert. Im vorderen Bereich des Stichweges besteht lediglich eine Straßenbreite von 4,0 m. Diese öffentlichen Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt. Die fehlenden 2 m begründen sich aus der Tatsache, dass für die seinerzeit selbstständige Gemeinde Ehlershausen keine Veranlassung bestand, den hier erforderlichen Streifen für die Verkehrsfläche zu erwerben, da eine Bebauung zunächst nicht vorgesehen war.
Bei einem im Jahr 1973 gestellten Bauantrag für das nebenliegende Grundstück, hatte der zuständige Landkreis Hannover nur zu prüfen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten wurden. Es war nicht die Aufgabe des Landkreises, die Grundstückssituation zu überprüfen.
Im 2. Quartal 2011 wurden mit den jeweiligen Eigentümern Kaufverträge abgeschlossen, sodass sich jetzt eine westliche Einmündungsschmiege von 5,0 m Schenkellänge sowie eine östliche von 2,0 m Schenkellänge ebenfalls im städtischen Eigentum befindet.
Die durchgängige Straßenbreite von 6,0 m konnte nicht realisiert werden.
IV. Entwässerung / Kanalisation
Im Bereich des "Trakehnerweges" anfallendes Schmutzwasser wird getrennt vom Niederschlagswasser mittels Freigefällekanal Richtung Pumpstation "Weidendamm" abgeleitet.
Das Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern. Die Entwässerung der öffentlichen Flächen erfolgt bordgeführt, bzw. im Bereich des Wendehammers mittels 3-reihiger Gosse in eine auf der Ostseite anzulegende Sickermulde von ca. 60 m² Fläche im Bereich der 6,0 m-Verbreiterung. Ein Regenwasserkanal ist nicht vorhanden.
V. Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Anbindung des Stichweges an das Straßensystem kann nur von Süden her über die Straße "Trakehnerweg" erfolgen.
Aufgrund der Geometrie kann der Stichweg mit größeren Fahrzeugen nur von Westen (Jägerstraße) kommend angefahren und wieder verlassen werden. Dies gilt insbesondere für Zulieferfahrzeuge des im nördlichen Bereich vorhandenen Tischlereibetriebes sowie des ansässigen Pferdehofes.
VI. Querprofil und Befestigung des Stichweges
Bei der Herstellung des Wegeprofils ist darauf zu achten, dass sich die Randeinfassung (Tiefbord) einschließlich Betonrückenstütze auf öffentlichem Grund befindet.
Im vorderen 4,0 m breiten Bereich sowie im Bereich der Sickermulde ergibt sich somit ein Pflastermaß von ca. 3,50 m.
Begegnungsverkehr sowie das Vorhalten von Parkplätzen ist auf einer Länge von 70,0 m nicht möglich.
Auf der vorhandenen ungebundenen Baustraße erfolgt vor dem Endausbau die Herstellung eines Feinplanums, wobei zur Ausbildung der erforderlichen Querneigung ein Schottergemisch aus 0/22 mm Hartgestein als Profilausgleich eingebracht wird.
Der Fahrbahnaufbau ergibt sich dann in Anlehnung an die Bauklasse IV nach RStO (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus), Bauweisen mit Pflasterdecken zu:
8 cm Betonsteinpflaster grau
3 cm Brechsandsplittgemisch 0/5
ca. 20 cm Schottertragschicht 0/32 und 0/22
mind. 34 cm frostunempflindliches
Material aus anstehendem Boden
entspr. 65 cm frostsicherer Aufbau
Die Randeinfassung besteht aus Tiefborden 10/25 bzw. 10/30 im Bereich der Wasserführung mit 5-cm Ansicht, zusätzlich 15-cm Betonrückenstützen.
VII. Öffentliches Grün / Baumpflanzungen
Eine Bepflanzung ist aufgrund der beengten Verhältnisse nicht vorgesehen. Die Sickerfläche wird nach Einbringen einer Oberbodenschicht als 30 cm tiefe Mulde ausgebildet. Anschließend erfolgt eine Ansaat mit Landschaftsrasen.
VIII. Beleuchtung
Die vorhandene Beleuchtungsanlage ist nicht erneuerungsbedürftig und ausreichend bemessen. Die nördliche Leuchte wird um ca. 10 m in südlicher Richtung an die Grenze des Grundstücks "Takehnerweg 5 b" versetzt.
IX. Kosten
Die Kosten für die Herstellung des Straßenendausbaus belaufen sich auf ca. 24.850,00 € brutto. Zusätzlich ergeben sich Planungskosten in Höhe von rd.
2.650,00 €.
Haushaltsmittel stehen wie folgt zur Verfügung:
53800.787127 für die Sickermulde 2.000,00 €
54100.787241 für den Straßenbau 30.200,00 €
X. Erschließungsbeiträge
Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Burgdorf in der Fassung vom 12.05.2011 tragen die Anlieger 90% des beitragsfähigen Erschießungsaufwands für die erstmalige Herstellung der Straßenflächen.
Die öffentliche Einrichtung ist endgültig hergestellt, wenn alle nach dem Bauprogramm herzustellenden Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.) ausgebaut wurden.
Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen die Kosten für den Grunderwerb der öffentlichen Verkehrsflächen, für den Ausbau der Fahrbahn und die Oberflächenentwässerung.
Die Beleuchtungsanlage wurde bereits im Jahr 1994 abgerechnet.
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung bzw. mit dem Eingang der Schlussrechnung.
Anlagen
Anlage 1 – Lageplan
Anlage 2 - Querprofile
Anlage 3 – Ausschnitt aus dem Bebauungsplan