Sachverhalt und Begründung:
Der Bürgerverein Sorgensen e. V. hat sich mit Schreiben vom 23.05.2011 an den Rat mit der Bitte gewandt, eine der im Bereich der Stadt Burgdorf nicht mehr in Betrieb befindlichen Lichtsignalanlagen (bedarfsgesteuert) nach Sorgensen zu transferieren und dort am vorhandenen Fußgängerüberweg zu installieren. Das Schreiben liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Gemäß § 22 c NGO hat jede Person das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an den Rat zu wenden. Das Petitionsrecht ist Instrument bürgerlicher Teilhabe an der politischen Willensbildung.
Die inhaltliche Behandlung einer Petition muss dem verfassungsrechtlichen Standard genügen, der darin besteht, die Petition entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und dem Petenten die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch aus sachliche Bescheidung und Erledigung im Sinne des Petenten besteht nicht.
§ 8 der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf regelt hierzu, dass die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden dem Verwaltungsausschuss übertragen wird, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 40 Abs. 1 NGO ausschließlich zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Rates ist in diesem Fall gegeben, da für eine Installation einer Lichtsignalanlage in Sorgensen außerplanmäßig Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen sind.
Der Rat kann die weitere Behandlung und
verfahrensmäßige Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen.
Zur Sache ist folgendes auszuführen:
In dem
Schreiben wird Bezug genommen auf eine E-Mail der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). In der genannten Mail werden
verschiedene Möglichkeiten des Betriebs der LSA dargestellt. So wird unter 1.)
die bisher gängige Praxis, dass der oben genannte Straßenbaulastträger, hier
das Land, die Lichtsignalanlage auch weiterhin betreibt und installiert,
skizziert. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei, dass sämtliche entstehenden
Kosten wie Wartung, Verschleiß und Erneuerung nach der Abschreibungszeit von
der Stadt zu ersetzen wären. Von diesem Fall ausgehend, hatte ich dem
Bürgerverein bereits mit Schreiben vom 23.11.2010 die ungefähren,
grobgeschätzten Kosten mitgeteilt. Diese belaufen sich nach wie vor, je nachdem
ob eine neue oder gebrauchte Anlage installiert wird, auf 40.000 € bis 50.000
€. Wobei der größte Teil dieser Summe die sogenannte Ablösesumme darstellt, die
letztlich für die Laufzeit der Lichtsignalanlage die Kosten der Wartung,
Unterhaltung und späteren Erneuerung beinhaltet.
Die
unter 2.) in der Mail der NLStBV dargestellte Möglichkeit sieht vor, dass die
Stadt die jährlichen Strom- und Wartungskosten in Höhe von 500 € bis 1.000 €
übernimmt und darüber hinaus auch die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, so
z.B. für Umprogrammierung, Reparatur, Beseitigung etc., übernimmt. Auch der
Neubau einer Lichtsignalanlage nach Ablauf der Nutzungsdauer wäre dann von der
Stadt zu finanzieren.
Die
dritte Möglichkeit, die in der Mail angesprochen wird, modifiziert letztlich
die 2. Lösung dahingehend, dass sie über diese hinausgeht und die Stadt auch
die Verwaltung der Anlage einschließlich Veranlassung von Reparaturen und
Erneuerungsmaßnahmen vornimmt.
Auch
hinsichtlich der Kosten stellen die drei genannten Lösungen keinen Unterschied
dar. Bei allen drei Alternativen fallen über den Abschreibungszeitraum die grob
geschätzten Kosten von ca. 40.000 € bis 50.000 € an. Hier sind nicht nur die
Strom- und Wartungskosten zu beziffern sondern auch die Verwaltungs-,
Reparatur- und vor allem die Erneuerungskosten, die z.B. nach 4 Jahren für Markierungsarbeiten,
nach 15 Jahren für Steuergeräte, nach 30 Jahren für die Masten, erneut mit ca.
20.000 € zu Buche schlagen.
Anlage