Rasengrabstellen

 

Herr Dr. Zielonka fragte an, ob man auf dem örtlichen Friedhof die Rasengrabstellen deutlicher abgrenzen könne. Bisher erfolge dies lediglich durch eine Beschilderung. Ferner fragte er an, ob das Anlegen weiterer Rasengräber möglich sei.

 

Herr Baxmann bat Herrn Dr. Zielonka diesbezüglich einen Ortstermin mit der Tiefbauverwaltungsabteilung zu vereinbaren, um die örtlichen Gegebenheiten besser einschätzen und letztlich eine Entscheidung treffen zu können.

 

 

Defekte Straßenleuchten

 

Herr Hunze bat um Überprüfung der Straßenleuchten im Ort. Im Bereich „Maschdamm“ seien bereits zwei Leuchten defekt. Er bitte um eine generelle Prüfung der Leuchten.

 

 

Schaukästen/Infovitrinen

 

Frau Raguse wies darauf hin, dass der Schaukasten/Infovitrine vor der Bäckerei dringend gereinigt werden müsse. Des Weiteren seien die Aushänge in der Vitrine zum Teil veraltet und müssten dringend erneuert werden.

 

Herr Hunze bat um Prüfung der Möglichkeit, dem Ortsrat einen Schlüssel für die Schaukästen in der Ortschaft zur Verfügung zu stellen. Man könne sodann die Aushänge selber vornehmen.

 

 

Laubentsorgung

 

Herr Hunze bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern, dass sie das auf den Straßen befindliche Laub zusammenkehren, was die wöchentliche Entsorgung erleichtern würde. Er bitte darum, auch in Zukunft so zu verfahren.

 

Laubentsorgung Tunnel

 

Ferner bat Herr Hunze um Säuberung des Weges im Tunnel zum Kindergarten. Dort befände sich sehr viel Laub.

 

 

Antwort über das Protokoll

 

Das Laub im Tunnel zum Kindergarten wurde zwischenzeitlich durch den Gärtnerbauhof entfernt.

 

 

Bahngelände Bahnhof Otze

 

Frau Raguse fragte an, ob die Stadt Burgdorf für das ehemalige Bahngelände ein Vorkaufsrecht habe.

 

Herr Baxmann erklärte, die Frage für das Bahngelände prüfen zu lassen. 

 

Herr Dr. Zielonka erklärte, seines Wissens hätten die Kommunen ein generelles Vorkaufsrecht.

 

 

Antwort über das Protokoll

 

Unter der Annahme, dass folgende Fläche gemeint ist

 

Gemarkung: Otze

Flur 8

Flurstück 172/13

 

ist im Flächennutzungsplan die vorgenannte Fläche für Bahnanlagen und Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Nach Vorlage eines gültigen Kaufvertrages würde das Ergebnis der Prüfung nach dem gesetzlichen Vorkaufsrecht gem. § 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die vorgenannte Fläche ergeben, dass kein Vorkaufsrecht besteht. Die Frage nach den Erwerbskosten (günstigeren Konditionen) erübrigt sich somit.