Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Der Ortsrat Ramlingen Ehlershausen nahm von der Vorlage 2008 0355 Kenntnis.


Frau Vierke erläuterte eingehend die Vorlage 2008 0355. Demnach sei zum 01.01.2006 in Niedersachsen das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in Kraft getreten, welches den bisher kraft Gewohnheitsrecht bestehenden Friedhofszwang ausdrücklich regele. Der Gesetzgeber habe nunmehr mit dem BestattG ergänzende Bestimmungen für die Gebührenerhebung bei der Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten getroffen. Die Gebührenpflicht entstehe bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. Diesbezüglich sei beispielsweise aus dem Ortsteil Weferlingsen der Wunsch nach einer kostenfreien Weiterpflege mehrstelliger  Wahlgräber vorgetragen worden, da bei vier oder mehr Stellen die Friedhofsgebühren für die Angehörigen oftmals kaum noch tragbar seien. Diese Gräber würden dann eingeebnet, so dass die über die Jahre erhaltenen alten Familiengräber folglich verloren gingen. Hier komme es zu einem Konflikt zwischen der Bewahrung alter Traditionen und einem zu erwartenden Gebührenausfall. Als Lösung sehe man daher die Möglichkeit, bei mehrstelligen Gräbern lediglich eine begrenzte Anzahl der Grabstellen nachzukaufen. Für die restlichen Grabstellen erhalte der Nutzungsberechtigte eine sog. Pflegeerlaubnis, welche sich an der Nutzungszeit der gebührenpflichtigen Grabstellen orientiere. Ziel sei es, mehrstellige Grabstellen (Familiengräber) zu erhalten.

Für die Jahre 2006 und 2007 sei der mögliche Gebührenausfall berechnet worden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass bei einer Begrenzung der Wiedererwerbspflicht auf 4 Stellen nur unwesentliche Veränderungen zu verzeichnen sind. Der Kostendeckungsgrad sinke lediglich von 71,0 auf 70,7 % bei Annahme des Gebührenvorschlages. Eine kostenaufwendige Friedhofserweiterung sei hierdurch derzeit auf keinem der Ortsteilfriedhöhe zu befürchten.

 

Aufgrund der aufgezeigten Auswirkungen schlage man vor, die Wiedererwerbspflicht auf 4 Grabstellen zu begrenzen.