Beschluss:

 

Die Mitglieder des Bauausschusses stimmten bei 3 Enthaltungen einstimmig für den Beschlussvorschlag zu 2.) der Beschlussvorlage 2008 0363.

 


Eine Erläuterung der Vorlage erfolgte nicht.

 

Herr Pilgrim merkte an, dass die im Vorentwurf angedachte Ausnahmeregelung, die eine Zufahrt zum Gewerbegebiet an der Mösch von der B 188 ermöglicht hätte, nun herausgenommen und diese Vorlage bereits im Verkehrsausschuss mit großer Mehrheit beschlossen worden sei. Auf seine Frage, ob ein Ansiedeln eines Fastfood-Restaurant an dieser Stelle verhindert werden könne, antwortete Herr Trappmann, dass ein Fastfood-Restaurant ein Gewerbebetrieb sei und somit in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sei. Wenn ein solcher Betrieb hier ausgeschlossen werden solle, so Herr Trappmann, müssten gewichtige städtebauliche Gründe angeführt werden, die jedoch hier nicht auf der Hand lägen. Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Burgdorf sei nicht auf Gastronomiebetriebe anwendbar. Weiterhin halte er die Ansiedlung eines solchen Betriebes in dem Gewerbegebiet An der Mösch aus betriebswirtschaftlichen Gründen für unwahrscheinlich.

 

Herr Baxmann ergänzte hierzu, dass sich die Stadt Burgdorf ein möglichst breites Angebot an diesem Standort für die Zukunft offen halten müsse. Er sehe keine Gründe dafür, die Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbegebietes weiter einzuschränken, da es sich ohnehin schon um ein eingeschränktes Gebiet handele.

Grundsätzlich gehöre ein Fastfood-Restaurant zu einer Stadt in der Größenordnung Burgdorfs, auch wenn das Angebot dieser Gastronomiebetriebe nicht überall auf Gegenliebe stoße. Bei Jugendlichen stehe ein Fastfood-Restaurant ganz oben auf der Wunschliste. Herr Baxmann wies jedoch auch darauf hin, dass der zukünftige Standort „Gewerbegebiet Nord-West“ für die Ansiedlung eines Fastfood-Restaurants deutlich besser geeignet sei.

 

Herr Fleischmann erwiderte, dass seiner Auffassung nach doch eine Möglichkeit bestehe, das Einzelhandelskonzept anzuwenden, wie aus seinem Antrag unter Tagesordnungspunkt 7 zu entnehmen sei, denn es bestehe eine Gefahr für den erst vor kurzem eröffneten Subway auf der Marktstraße, da sich das Einzelhandelskonzept auf die innenstadtrelevante Nahversorgung beziehe und Subway hierunter falle. Des Weiteren, so Herr Fleischmann, würde im Anschluss für die Unterhaltung der Straße B 188 alt Geld benötigt, da diese zu einer Stadtstraße heruntergestuft werden.

 

Herr Schrader fügte hierzu an, dass die Straße eine Regionsstraße werde und nach der Änderung der zuerst angedachten Verkehrsführung keine zusätzliche Rechts- und Linksabbiegespur in das Gewerbegebiet führe. Daher sei dieser Standort für den Betreiber eines Fastfood-Restaurants nicht mehr attraktiv.

 

Herr Unverzagt erklärte, dass sich ein solcher Fastfood-Betrieb auch betriebswirtschaftlich und umsatzorientiert verhalten müsse, so dass wegen des zu erwartenden Rückgangs, nach dem Bau der B 188 n, des Verkehrs kein Interesse mehr bestehen könne, an diesem Standort zu planen. Als sinnvollen Standort sehe er das Gewerbegebiet Nord-West an. Weiterhin fügte Herr Unverzagt an, dass man immer noch bedenken müsse, dass es sich hier um ein Gewerbegebiet handele, von dem nun einmal gewisse Belastungen ausgingen. Herr Unverzagt stellte fest, dass Bürger sich zunehmend gegen potentiell störende Nutzungen in der Stadt wendeten. Dies beträfe neben Gewerbebetrieben sogar auch Sportplätze und Kinderspielplätze. Wer in einer Stadt wohne, müsse jedoch mit einem gewissen Maß an Belastungen leben.

 

Herr Fleischmann gab zu bedenken, dass das Fastfood-Restaurant in Lehrte als bestes Beispiel diene, da dort jetzt eine Menge Anliefer- und Besucherverkehr entstanden und Abfall von den Fastfood-Restaurants der Umgebung bereits in der Weststadt vorzufinden sei. Des Weiteren sehe er doch eine gewisse Wertminderung für die Wohngrundstücke der südlichen Weststadt.

 

Herr Trappmann erwiderte, dass es sich bei dem Gewerbegebiet An der Mösch um ein eingeschränktes Gewerbegebiet handele. Zulässig seien nur Nutzungen, die hinsichtlich ihres Störgrades auch in einem Mischgebiet zulässig seien. Diese Vorgabe gelte für alle Betriebe und somit auch für ein Fastfood-Restaurant. In einem möglichen Baugenehmigungsverfahren müsse der Antragsteller nachweisen, dass seine Nutzung an diesem Standort aus Immissionsschutzgesichtspunkten zulässig sei.

 

Herr Dr. Zielonka wies darauf hin, dass das Gebiet, wenn man es noch weiter einschränke, als dies bisher ohnehin schon der Fall sei, noch unattraktiver für Gewerbebetriebe werde.

 

Auf die Frage von Frau Meinig, wann die letzte Anfrage zu einem Fastfood-Restaurant für dieses Gebiet gestellt und ob diese erneuert worden sei, antwortete Herr Trappmann, dass zuletzt im Februar 2008 eine entspreche mündliche Anfrage eines Projektentwicklers eingegangen sei, die aber seitdem nicht erneuert worden sei.

 

Herr Köneke merkte an, dass die Bauträger viele Anfragen stellten, wie man es an den Beispielen Wohnen an den Kiesteichen in Beinhorn oder Eissporthalle sehe, diese dann aber doch nicht ausgeführt würden.