Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Fritz teilt mit, dass sich die Zahlen zwischenzeitlich wie folgt geändert haben:

1 Kaufangebot wurde versandt

9 Grundstücke werden den ausgelosten Nachrückern nacheinander angeboten

Frau Fritz verweist auf ihre Aussagen zu „Fertigstellungsterminen“ und „Vertragsstrafen“ in der WALV-Sitzung vom 04.06.2024 und stellt diese wie folgt richtig:

Zu den Fragen von Herrn Gawlik (Fertigstellungstermin) und Herrn Apel (Vertragsstrafe), warum in den Kriterien keine Festlegung eines Fertigstellungstermins aufgenommen wurde:

Korrektur:

Eine Regelung zu einem Fertigstellungstermin wird den Käufern nicht auferlegt / ist in den Kaufverträgen nicht enthalten. Entsprechend auch keine Vertragsstrafe.

Anders als bei Grundstücken die die Stadt für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern ver­äußert. Hier wird der Käufer neben dem Baubeginn, in der Regel 15 Monate nach Kauf­vertragsschluss, auch zu einer bezugsfertigen Baufertigstellung innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet. Eine Vertragsstrafe war hierzu bislang nicht vereinbart worden, wird jedoch - auch die Höhe einer möglichen Vertragsstrafe - für das Baugebiet „Nordwestlich Weserstraße“ juristisch geprüft. Eine solche Regelung soll zu­künftig voraussichtlich auch den Käufern von Gewerbegrundstücken auferlegt werden.

Begründung:

Diese Frage stellt sich aus der Erfahrung mit der Vermarktung früherer Wohnbaugebiete nicht. Das Eigen­interesse der Käufer an einer schnellen Fertigstellung ist hier stets gegeben.

Die Erwerber von Wohnbaugrundstücken für Einfamilien- und Doppelhäusern beginnen zum Teil umgehend nach Kaufvertragsschluss bzw. 4 Wochen nach Kauf­preiszahlung (= Besitzübergang des Grundstücks auf den Käufer) mit dem Bau bzw. inner­halb der kaufvertraglich vereinbarten 2jährigen Bebauungsverpflichtung (s. BV 2024 0769 vom 24.04.2024, Seite 8, Ziffer 4.2 Besondere Verkaufsbedingungen für alle Baugrund­stücke).

Eine Vertragsstrafe wird aktuell den Käufern von Einfamilien- und Doppelhäusern im Baugebiet „Ehlershäuser Weg“ auferlegt:

Über die Kaufverträge werden die Käufer verpflichtet, auf den Einbau einer Ölheizung zu verzichten und auf mindestens 50 % der nach Süden ausgerichteten Dachfläche Anlagen zur Nutzung solarer Energie zu errichten.

Bei einem Verstoß gegen eine oder beide dieser Auflagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € fällig, ohne dass sich die Käufer durch die Zahlung der Vertragsstrafe von ihren eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise entbinden oder die Stadt ihren Anspruch auf Durchsetzung der Verpflichtungen gegenüber den Käufern ganz oder teil­weise verliert.