Nachtrag: 22.06.2022

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

a)    Von der der Ursprungsvorlage als Anlage 1 beigefügten Kalkulation der Kosten für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft „Am Kieswerk 2“ (Sorgenser Dreieck) für die ukrainischen Kriegsflüchtlinge in der Stadt Burgdorf wird Kenntnis genommen.

 

b)    Die der Ursprungsvorlage als Anlage 2 beigefügte „Benutzungsordnung“ und die als Anlage 3 beigefügte „Entgeltordnung“ werden beschlossen;

die Benutzungsordnung ist in § 4 Nr. 3 dahingehend anzupassen, dass die Worte „sowie 13.00 und 15.00 Uhr“ gestrichen werden.

 


Herr Borrmann erläuterte kurz die Beschlussvorlage.

 

Herr Nijenhof bat um Erläuterung, weshalb trotz des Verkaufes der Gebäude „Sorgenser Dreieck“ und des nun erfolgten Anmietens der Punkt „Abschreibung“ in der Kalkulation vorhanden sei.

Weiterhin irritiere ihn, dass die Entgelt- und Benutzungsordnung im Speziellen nur für ukrainische Kriegsflüchtlinge erstellt worden sei. Er folgere daraus, dass Flüchtlinge anderer Nationalitäten dort nicht untergebracht werden könnten.

 

Herr Kugel erläuterte zunächst, dass im Rahmen einer Einwohnerversammlung vor Ort vereinbart wurde, dass die Flüchtlingsunterkunft erneut in Anspruch genommen werden könne.

Zusätzlich wurde sich im Rahmen der Gespräche mit den Anwohnern/-innen auf die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge verständigt. Derzeit sei es auch nicht wahrscheinlich, dass dort Flüchtlinge anderer Nationalitäten untergebracht werden müssen. Dieses Szenario hätte jedoch neue Gespräche mit den Anwohnern/-innen zur Folge.

Weiterhin gab es bereits eine vertragliche Vereinbarung mit dem Käufer, welcher im Folgenden innerhalb eines Entgegenkommens jedoch nur eine Hälfte des Gebäudes erworben habe. Zur anderen Hälfte sei das Gebäude weiterhin im Eigentum der Stadt Burgdorf verblieben.

 

Herrn G. Hinz führte aus, ihm sei aufgefallen, dass laut § 4 Nr. 3 der Benutzungsordnung eine tägliche Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 Uhr einzuhalten sei. Eine derartige Regelung umzusetzen sei ohne weitere Probleme nicht möglich. Für Sonn- und Feiertage sei die Regelung zwar auch fragwürdig aber schon eher anwendbar, ansonsten sollte sie jedoch herausgenommen werden. Besonders die Auslegung anfallenden Kinderlärms sei schwierig. Hier habe es in der Vergangenheit lediglich Probleme innerhalb des Zeitraumes 22.00 – 07.00 Uhr gegeben.   

 

Herr Nijenhof zeigte den Ausführungen von Herrn Hinz seine Zustimmung. Kinderlärm sei zudem kein ruhestörender Lärm, würde aber häufig so ausgelegt werden. Die Regelung sollte gestrichen werden.

 

Herr Höfner erkundigte sich bezüglich des Punktes „Reinigung“ in der vorliegenden Kalkulation. Die Zusammensetzung des Wertes von 100,00 € sei ihm unklar.

 

Herr Borrmann verdeutlichte, dass in diesem Wert lediglich Reinigungsmittel berücksichtigt seien, keine Personalkosten. Die Reinigung erfolge eigenständig durch die Bewohner.

 

Frau Heller regte an, die Mittagsruhe generell in der Formulierung zu streichen.

 

Frau Paul ließ sodann über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen.      

 

Der Ausschuss für Soziales, Integration, Prävention und Gleichstellung fasste einstimmig folgenden empfehlenden