Beschluss: festgestellt/genehmigt/abgearbeitet

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Herr Reißer ließ über die Beschlussvorlage abstimmen.

 

Mit einer Ja-Stimme wurde für die Festlegung der Grabnutzungsgebühr auf 60 % gestimmt; eine Ja-Stimme entfiel auf die Festlegung der Grabnutzungsgebühr auf 80 %; zwei Ortsratsmitglieder enthielten sich.

 

Im Ergebnis liegt keine Empfehlung des Ortsrates für eine der beiden in der Beschlussvorlage genannten Varianten vor.

 


Herr Reißer führte in die Thematik ein. Er befürworte eine Festlegung des Kostendeckungsgrades auf 60 % für die Grabnutzungsgebühr. Nicht nur finanziell besser gestellten sondern auch finanziell schwächer gestellten Bürgerinnen und Bürgern muss es weiter ermöglicht werden, sich auf dem Schillerslager Friedhof beisetzen zu lassen. Es müsse vermieden werden, dass aus der Not günstigere Alternativen gewählt werden.

 

Frau Wietfeldt ergänzte, dass eine niedrigere Gebühr zur Erhaltung der Friedhofskultur beitrage.

 

Herr Pollehn verwies auf die Empfehlung der Verwaltung, einen 80%igen Kostendeckungsgrad festzulegen. Diese Empfehlung bestehe insbesondere aus Gründen der Haushaltskonsolidierung. Auch bei einem 80%igen Kostendeckungsgrad bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich beisetzen zu lassen. Die Gebührenhöhe bewege sich im Rahmen.

 

Herr Gawlik empfahl, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen. Die Gebührenkalkulation stelle eine Mischkalkulation dar. In Schillerslage seien weniger Beisetzungen als in anderen Ortsteilen oder der Kernstadt zu verzeichnen. Mit der Zustimmung zu einem 80%igen Kostendeckungsrad werden Argumente geschaffen, um auch weiterhin Beisetzungen auf dem Schillerslager Friedhofes zu ermöglichen.

 

Herr Bührke kritisierte, dass in der Vergangenheit für den Wiedererwerb eines Grabes die gleichen Gebühren zu entrichten waren wie für den Neuerwerb. Er bat um Mitteilung, ob inzwischen eine Änderung eingetreten sei.

 

Über das Protokoll wird darüber informiert, dass auch zukünftig die gleiche Gebühr zu entrichten ist. Gebühren werden entsprechend einer bestimmten Leistung berechnet. Da es sich hier um ein und dieselbe Leistung handelt (Bereitstellung des Grabes für einen bestimmten Zeitraum), können keine unterschiedlichen Gebühren festgesetzt werden. Es gibt jedoch die Regelung, dass bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten die Gebühren nur für max. 4 Grabstellen erhoben werden.