Sitzung: 27.01.2022 Ortsrat Schillerslage
Beschluss: festgestellt/genehmigt/abgearbeitet
Abstimmung: Ja: 1, Nein: 1, Enthaltung: 2
Vorlage: BV 2021 1746
Herr Reißer ließ über die Beschlussvorlage abstimmen.
Mit einer Ja-Stimme wurde für die
Festlegung der Grabnutzungsgebühr auf 60 % gestimmt; eine Ja-Stimme entfiel auf
die Festlegung der Grabnutzungsgebühr auf 80 %; zwei Ortsratsmitglieder
enthielten sich.
Im
Ergebnis liegt keine Empfehlung des Ortsrates für eine der beiden in der
Beschlussvorlage genannten Varianten vor.
Herr Reißer führte in die Thematik ein. Er befürworte eine
Festlegung des Kostendeckungsgrades auf 60 % für die Grabnutzungsgebühr.
Nicht nur finanziell besser gestellten sondern
auch finanziell schwächer gestellten
Bürgerinnen und Bürgern muss es weiter ermöglicht werden, sich auf dem
Schillerslager Friedhof beisetzen zu lassen. Es müsse vermieden werden, dass
aus der Not günstigere Alternativen gewählt werden.
Frau Wietfeldt ergänzte, dass eine niedrigere Gebühr zur Erhaltung der
Friedhofskultur beitrage.
Herr Pollehn verwies auf die Empfehlung der Verwaltung, einen 80%igen
Kostendeckungsgrad festzulegen. Diese Empfehlung bestehe insbesondere aus Gründen der
Haushaltskonsolidierung. Auch bei einem 80%igen
Kostendeckungsgrad bestehe weiterhin die Möglichkeit, sich beisetzen zu lassen.
Die Gebührenhöhe bewege sich im Rahmen.
Herr Gawlik empfahl, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen. Die
Gebührenkalkulation stelle eine Mischkalkulation dar. In Schillerslage seien
weniger Beisetzungen als in anderen Ortsteilen oder der Kernstadt zu
verzeichnen. Mit der Zustimmung zu einem 80%igen Kostendeckungsrad werden
Argumente geschaffen, um auch weiterhin Beisetzungen auf dem Schillerslager
Friedhofes zu ermöglichen.
Herr Bührke kritisierte, dass in der Vergangenheit für den
Wiedererwerb eines Grabes die gleichen Gebühren zu entrichten waren wie für den
Neuerwerb. Er bat um Mitteilung, ob inzwischen eine Änderung eingetreten sei.
Über das Protokoll wird darüber informiert, dass auch zukünftig die gleiche Gebühr zu entrichten ist. Gebühren werden entsprechend einer bestimmten Leistung berechnet. Da es sich hier um ein und dieselbe Leistung handelt (Bereitstellung des Grabes für einen bestimmten Zeitraum), können keine unterschiedlichen Gebühren festgesetzt werden. Es gibt jedoch die Regelung, dass bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten die Gebühren nur für max. 4 Grabstellen erhoben werden.