Mit 31 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme fasste der Rat den nachfolgenden Beschluss:
Der
Rat beschließt, die nach § 111 Absätze 7 und 8 NGO an die dort bezeichneten
Mitglieder in Organen von Unternehmen und Einrichtungen gezahlten Vergütungen
werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 € im
Jahr je Mitgliedschaft (pauschale Aufwandsentschädigung einschl.
Sitzungsgelder) als angemessen angesehen.
Für
den Vorsitz ist der doppelte, für den stellv. Vorsitz der 1 ½-fache Satz des
genannten Höchstbetrages angemessen.
Gezahlte
Vergütungen, die über obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an die Stadt
Burgdorf abzuführen.