Herr Gawlik erwähnte, dass heute die Sitzung zur Vorstellung der Grundrissvarianten für das Feuerwehrgerätehaus stattfände. Spannend sei die Kostenfrage. Es seien auch Toiletten für diversgeschlechtliche Personen vorgesehen.
Hinsichtlich der Planung der Sanitäreinrichtungen im Feuerwehrgerätehaus bat Herr Gawlik die Verwaltung um Antwort, auf welcher Rechtsgrundlage auch Sanitäreinrichtungen für diversgeschlechtliche Personen zur Verfügung zu stellen sind.
Antwort der Abteilung
Gebäudewirtschaft über das Protokoll:
Sowohl aus
nationalem Recht als auch aus internationalem Recht ergeben sich
Verpflichtungen zur Umsetzung einer effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne
von Gender Mainstreaming.
Die Berücksichtigung eines separaten Umkleideraumes mit Sanitärräumen im Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Schillerslage ermöglicht die Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter.
Rechtliche Grundlagen:
national:
Grundgesetz (GG) Art. 3 Abs. 1-3
International:
1999: Vertrag von Amsterdam
2009: Vertrag von Lissabon inkl. EU-Grundrechtecharta