Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

Für den Friedhof Schillerslage wird die Richtlinie zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf, wie in der Anlage 2 zur Vorlage BV 2021 1575/1 dargestellt, beschlossen.

 


Herr Reißer erläuterte die Richtlinie des Ortsrates zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der städtischen Friedhofssatzung und nahm dazu Bezug auf den Beschluss des Rates vom 18.02.2021 über die Richtlinie der Stadt Burgdorf. Die zu beschließende Richtlinie des Ortsrates diene dazu, die Regelungen vor dem Ratsbeschluss wiederherzustellen. Er merkte an, dass sich leider nur Ortsteile mit einem Ortsrat anhand einer solchen Ausnahmegenehmigung gegen die vorgenannte Richtlinie der Stadt Burgdorf zur Wehr setzen könnten.

 

Herr Gawlik wies auf den Trend zu Urnengräbern sowie für Rollatoren holprige Wege auf dem Friedhof hin. Er sprach sich dafür aus, den Friedhof zu öffnen und attraktiv zu gestalten sowie für Belegungsquoten zu sorgen. Er sah es allerdings auch als problematisch an, dass der Friedhof zu klein werden könnte.

 

Herr Reißer erwähnte, dass es kein Konzept zur Verschönerung des Friedhofs gebe. Die Grabreihenfolge solle als Kulturgut eingehalten werden. Dazu hätte er schon ein kurzfristiges Treffen mit der Verwaltung vorgeschlagen.

 

Herr Bührke wandte ein, dass kein Friedhof in allen Ortsteilen wirtschaftlich sei.

 

Herr Plaß betonte, dass der Friedhof ein gewisses Kulturgut darstelle. Um die alten Regelungen wiederherzustellen, sei die Zustimmung zum Antrag sinnvoll.

 

Herr Pollehn sprach Herrn Bührke auf seine vorherige Äußerung an, ob er ihn richtig verstanden hätte, dass alle Friedhöfe in Burgdorf in einem schlechten Zustand seien, und hob hervor, dass diese regelmäßig von der Stadt gepflegt würden.

 

Herr Bührke verneinte Herrn Pollehns Frage und schränkte seine Aussage dahingehend ein, dass auf dem Friedhof Schillerslage holprige Wege vorhanden seien.

 

Mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme fasste der Ortsrat folgenden