Frau Weilert-Penk forderte die Verwaltung auf, gegen die zunehmende Anzahl von Schottergärten, insbesondere im Neubaugebiet „An den Hecken“ vorzugesehen.

Frau Weddige antwortete hierauf, dass die Verwaltung bereits entsprechende Begehungen durchgeführt habe und dabei sei, die Verstöße zu bewerten. Frau Weddige verwies, darauf, dass die Beseitigung der Schottergärten keine kurzfristige Maßnahme sei, da den Verantwortlichen in jedem Fall der Rechtsweg offenstehe.

 

Herr Fleischmann forderte Bürgermeister Pollehn auf, hinsichtlich der Einführung einer dritten S-Bahnlinie kurzfristig massiv tätig zu werden, da der Nahverkehrsplan in der Regionsversammlung des Nahverkehrsplanes zur Verabschiedung stehe und offensichtlich bisher keine 3. Linie vorgesehen sei.

 

Frau Weilert-Penk bat um Auskunft, ob die Verwaltung bei der Übernahme der Hochbrücke die diesbezügliche Instandhaltungsrücklage des Bundes erhalten habe oder ob die Stadt die Brücke ohne „Ablöse“ übernommen habe. Sofern Letzteres der Fall sei, vertrete sie die Auffassung, dass man entsprechende Nachforderungen stellen könne. Antwort der zuständigen Tiefbauabteilung:  Mit dem Bau der B118n wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)- und der Stadt Burgdorf, mit Unterzeichnung vom 03.09.2010/30.09.2010, eine Verwaltungsvereinbarung zur Herstellung übergabefähiger Straßenteile im Zuge der Abstufung der Bundesstraßen 188 und 443 geschlossen. Unter anderem ist hier auch die Sanierung der Fahrbahn im Bereich der Hochbrücke geregelt worden. Die Sanierungsarbeiten aus rückständiger Unterhaltung wurden seitens der NLStBV veranlasst, abgenommen und dokumentiert. Im Fernstraßengesetz (FStrG) ist unter §6 (1a) geregelt, „dass der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen hat, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb durchgeführt hat.“. Dies ergibt sich aus dem Straßenrecht- Begründung (hier: Kodal, Handbuch 7. Auflage) unter Kapitel 10. Umstufung 2.b): „Heute darf die Übernahme einer Straße   nicht mehr von einem vorherigen Ausbaumoder der Herstellung eines einwandfreien Unterhaltungszustandes abhängig gemacht werden. Allerdings ist ein Schutz des neuen Baulastträgers davor gerechtfertigt, dass der bisher zur Unterhaltung Verpflichtete diese Pflicht im Hinblick auf die bevorstehende Abgabe der Straße vernachlässigt. Die Straßengesetze kennen daher eine Verpflichtung des bisherigen Baulastträger, dem neuen Baulastträger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenem Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.“ Weitere Instandhaltungsmaßnahmen durch die NLStBV lehnt diese daher ab. Eine Ablösezahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Herr Dr. Kaever schloss den öffentlichen Teil um 18.01 Uhr.