Sitzung: 11.02.2021 Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV 2021 1486
Beschluss:
Die
Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau fassten
einstimmig den folgenden empfehlenden Beschluss:
- Die
Ergebnisse der folgenden Beteiligungsverfahren zur 64.
Flächennutzungsplanänderung, die in der anliegenden Begründung in Kapitel
15 „Verfahrensablauf/Abwägungsvorgang“ bzw. den Anlagen 1,2 und 3 de3r
Begründung wiedergegeben sind, werden zur Kenntnis genommen:
a.
Der in der Zeit vom 03.08.2020 bis
18.08.2020 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3
Abs.1 BauGB,
b.
Der mit Schreiben vom 21.07.2020
durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB,
c.
Der in der Zeit vom 16.11.2020 bis
17.12.2020 durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und
d.
Der mit Schreiben vom 05.11.2020
durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB.
Din in der
Planbegründung und den zugehörigen Anlagen beschriebenen Abwägungsvorschläge
werden beschlossen.
- Feststellungsbeschluss:
Die 64.Änderung des
Flächennutzungsplans wird in der Fassung vom 20.02.2021 unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung
beschlossen.
Der Flächennutzungsplanänderung
werden beigefügt
-
Die Planbegründung in der Fassung vom
20.01.2021 sowie
-
Die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a
BauGB, die im Kapitel 16 der Begründung wiedergegeben ist.
Frau Herbst erläuterte die eingebrachten Änderungen.
Frau Weilert-Penk äußerte sich verwundert, dass die Einwendungen von zwei Bewohnern hinsichtlich der vorgesehenen Geschossigkeit zum Duderstädter Weg sowie zu der Festlegung der Grenzen des Erholungsgebietes im Bereich des Sees nicht dargelegt wurden. Frau Herbst antwortete hierauf, dass dies Stellungnahmen zum Vorentwurf gewesen seien.
Frau Herbst erläuterte, dass die angesprochenen Ausnutzungsziffern im F-Plan nur ungefähr dargestellt seien. Eine genaue Festlegung erfolge erst durch den Bebauungsplan. Maximal seien in dem angesprochenen Bereich 2 ½ Geschosse zulässig. Hinsichtlich des Wunsches eines Anwohners, sein im Bereich des durch den alten Bebauungsplan festgesetzten Erholungsgebietes bestehendes Haus zu erweitern, führte Frau Herbst aus, dass man die Anregung des Betroffenen, das an der Uetzer Straße bestehende Mischgebiet in die Tiefe der Grundstücke hinein zu verlängern, abgewogen, dann aber verworfen habe, da dies den Fortgang des Planverfahrens deutlich verzögern würde.
Auf die weitere Frage von Frau Weilert-Penk zu den hinsichtlich eventueller Altlasten in den Planbereichen A und B, antwortete Frau Herbst, dass es hier nur um Altstandorte von Betrieben und nicht um Altablagerungen gehe. Hieraus könnten höchstens Auflagen für ACRIBO, wie mit dem ausgehobenen Material umzugehen sei, folgen.