Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau fassten einstimmig den folgenden empfehlenden Beschluss:

  1. Die Ergebnisse der folgenden Beteiligungsverfahren zur 64. Flächennutzungsplanänderung, die in der anliegenden Begründung in Kapitel 15 „Verfahrensablauf/Abwägungsvorgang“ bzw. den Anlagen 1,2 und 3 de3r Begründung wiedergegeben sind, werden zur Kenntnis genommen:

a.    Der in der Zeit vom 03.08.2020 bis 18.08.2020 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs.1 BauGB,

b.    Der mit Schreiben vom 21.07.2020 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB,

c.    Der in der Zeit vom 16.11.2020 bis 17.12.2020 durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und

d.    Der mit Schreiben vom 05.11.2020 durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB.

 

Din in der Planbegründung und den zugehörigen Anlagen beschriebenen Abwägungsvorschläge werden beschlossen.

  1. Feststellungsbeschluss:

Die 64.Änderung des Flächennutzungsplans wird in der Fassung vom 20.02.2021 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung beschlossen.

Der Flächennutzungsplanänderung werden beigefügt

-       Die Planbegründung in der Fassung vom 20.01.2021 sowie

-       Die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a BauGB, die im Kapitel 16 der Begründung wiedergegeben ist.

 

     

 


Frau Herbst erläuterte die eingebrachten Änderungen. 

Frau Weilert-Penk äußerte sich verwundert, dass die Einwendungen von zwei Bewohnern hinsichtlich der vorgesehenen Geschossigkeit zum Duderstädter Weg sowie zu der Festlegung der Grenzen des Erholungsgebietes im Bereich des Sees nicht dargelegt wurden. Frau Herbst antwortete hierauf, dass dies Stellungnahmen zum Vorentwurf gewesen seien.

Frau Herbst erläuterte, dass die angesprochenen Ausnutzungsziffern im F-Plan nur ungefähr dargestellt seien. Eine genaue Festlegung erfolge erst durch den Bebauungsplan. Maximal seien in dem angesprochenen Bereich 2 ½ Geschosse zulässig.  Hinsichtlich des Wunsches eines Anwohners, sein im Bereich des durch den alten Bebauungsplan festgesetzten Erholungsgebietes bestehendes Haus zu erweitern, führte Frau Herbst aus, dass man die Anregung des Betroffenen, das an der Uetzer Straße bestehende Mischgebiet in die Tiefe der Grundstücke hinein zu verlängern, abgewogen, dann aber verworfen habe, da dies den Fortgang des Planverfahrens deutlich verzögern würde.

Auf die weitere Frage von Frau Weilert-Penk zu den hinsichtlich eventueller Altlasten in den Planbereichen A und B, antwortete Frau Herbst, dass es hier nur um Altstandorte von Betrieben und nicht um Altablagerungen gehe. Hieraus könnten höchstens Auflagen für ACRIBO, wie mit dem ausgehobenen Material umzugehen sei, folgen.