Herr Paul bat die Verwaltung in einem der nächsten Ausschüsse über Aktivitäten der Stadt Burgdorf zum Schutz von Wildbienen auf den stadteigenen Flächen zu berichten.

Herr Nijenhof bat Bürgermeister Pollehn über das Protokoll zu erläutern, wie die Rechtsauffassung, dass für Radfahrer auf der Marktstraße Maskenpflicht gelte, begründet werde.

(Antwort der Fachabteilung zum Sachstand am 02.11.2020 (Zwischenzeitlich wurde die Maskenpflicht für Radfahrer auf der Marktstraße aufgehoben): 

Die Ausweitung der Maskenpflicht ist auf die Allgemeinverfügung der Region Hannover zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus "COVID-19" anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfizierten auf dem Gebiet der Region Hannover zurückzuführen.

 

https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Gesundheit/Gesundheitsschutz/Coronavirus-in-der-Region-Hannover/Allgemeinverfügungen-und-Verordnungen-in-der-Region-Hannover/26.10.2020-Allgemeinverfügung-der-Region-Hannover-anlässlich-der-Überschreitung-der-7-Tage-Inzidenz-von-50-Neuinfizierten

 

In dieser Allgemeinverfügung sind folgende Bereiche für eine erweitere Maskenpflicht benannt worden:

 

– in Fußgängerzonen, 
– in Ladengebieten, 
– in Einkaufszentren und Einkaufsstraßen sowie
– auf Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten.

 

Ein Einkaufszentrum ist ein größerer Gebäudekomplex mit verschiedenen/ mehreren Einzelhandel- und Dienstleistungsbetrieben. Diese Voraussetzung erfüllt alleinig das E-Center in der Weserstraße. Supermärkte und/oder Baumärkte (auch mit einem Bäcker) sind von der o.g. Regelung nicht betroffen bzw. ausgeschlossen.   

 

 

Die o.g. Allgemeinverfügung besagt, dass von jeder Person ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, die sich an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel aufhält, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten und eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen nicht auszuschließen ist. Das Radfahren ist von dieser Regelung nicht explizit ausgenommen worden.

 

Lediglich während der Ausübung einer unmittelbaren sportlichen Bestätigung besteht für die ausübende Person keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Das Radfahren (zum Einkaufen oder Arbeiten) kann nicht als sportliche Betätigung im Sinne der o.g. Allgemeinverfügung gewertet werden.