Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Beschluss:

 

Es wird beschlossen, auf der Grundlage des Entwurfs zum Bebauungsplan 2-16 „Ehlershäuser Weg“ in der Fassung vom 17.02.2020 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie parallel die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Frau Nagel stellte den Entwurf zum Bebauungsplan vor.

 

Eingeschobene Einwohnerfragestunde

 

1.       Die Ortsfeuerwehr bat um Prüfung, ob der Straßenquerschnitt ausreichend dimensioniert ist. Insbesondere bei Anlage von Parkplätzen im Straßenseitenraum bestand die Befürchtung, dass es dort für Feuerwehrfahrzeuge zu eng werden könnte. Beispielhaft wurde das Baugebiet „Schwarzenbergsfeld“ genannt, dessen Straßen als zu eng eingeschätzt werden.

 

Antwort der Abteilung Tiefbau über das Protokoll:

Der Straßenquerschnitt wird so dimensioniert, dass auch bei der Anlage von in die Fahrbahn eingerückten Parkplätzen eine Restbreite der Fahrbahn von mindestens 3,00 m verbleibt. Das ist auch die Bemessungsbreite für Feuerwehrfahrzeuge. In den Richtlinien für die Anlage von Straßen sind keine Fahrbahnbreiten > 3,00 m für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehen.

 

2.       Ein Einwohner erkundigte sich, wie eigentlich die „Bauphase“ definiert sei. Konkret fragte er, wann die fotografischen Bestandsaufnahmen vorher und insbesondere nachher durchgeführt werden? Wenn alle Grundstücke bebaut sind? Wenn 80 % bebaut sind? Wenn der Straßenausbau abgeschlossen ist?

 

Antwort der Abteilung Tiefbau über das Protokoll:

Die fotografische Bestandsaufnahme vor dem Bau wird durchgeführt, bevor mit den Bauarbeiten im Neubaugebiet begonnen wird. Planmäßig sind das die Kanalbauarbeiten. Die fotografische Bestandsaufnahme nach dem Bau wird nach dem Straßenendausbau durchgeführt. Üblicherweise wird mit dem Straßenendausbau begonnen, wenn ca. 80 % der Hochbauten fertiggestellt sind. Danach ist davon auszugehen, dass nur noch in dem Maße Bautätigkeiten im Baugebiet vorhanden sind, wie sie allgemein im gesamten Stadtgebiet im Zuge von Neubauten im Bestand (z. B. in Baulücken oder nach einem Abriss der vorhandenen Bebauung) oder Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden stattfinden. So kann zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme von eventuell aufgetretenen Schäden erfolgen und die Beobachtungsphase damit abgeschlossen werden.

 

3.       Es wurde mitgeteilt, dass zum Schutz der Grünstreifen eine Abpollerung und ähnliche Maßnahmen zum Schutz der Grünstreifen geprüft werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, würde der Grünstreifen auf Kosten der Stadt wiederhergestellt, sofern kein Verursacher gefunden würde. Hier wurde die Frage gestellt, welche Gründe dazu führen sollen, dass keine Abpollerung oder andere Maßnahmen möglich sein sollten. Konkret: in welchen Fällen kann z.B. kein Schutz für die Grünstreifen erfolgen?

Antwort der Abteilung Tiefbau über das Protokoll:

Eine Abpollerung oder ggfs. auch eine Einzäunung der Grünsteifen ist voraussichtlich immer möglich. Falls Baumwurzeln sehr dicht vorhanden sind, ist das Setzen von Pollern oder die Aufstellung einer Einzäunung im Einzelfall ggfs. nicht durchzuführen. Viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass derartige Absperrungen von Firmen entfernt werden und es dann zu Schäden an den Grünflächen kommen kann.

 

Einstimmig fasste der Ortsrat folgenden empfehlenden