Der Rat fasste einstimmig folgenden
Beschluss:
Bis zu einer
entsprechenden Änderung des Bundeselterngeldgesetzes zahlt die Stadt Burgdorf
der hauptbetreuenden Vollzeitpflegeperson, die tatsächlich/nachweislich ihre
Erwerbstätigkeit in den ersten 6 – 12 Monaten nach Aufnahme des Pflegekindes
vollständig ruhen lässt, einen elterngeldähnlichen Betrag i. H. v. 800,00 €
monatlich. In besonders zu begründenden Einzelfällen (in der Regel geknüpft an
Betreuungsnotwendigkeiten des Kindes) kann das Elterngeld auch länger gewährt
werden; Entscheidungen hierüber trifft der Bürgermeister.
Die erforderlichen Haushaltsmittel i. H. v. 28.800,00 € sind auf dem Produktkonto 36300 anzumelden.
Frau Meinig warb um die Zustimmung für die Beschlussvorlage. Auf Grundlager dieser erhielten Pflegeeltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Aufnahme eines Pflegekindes die ersten 6 bis 12 Monate ruhen ließen, die notwendige elterngeldähnliche Leistung. Damit werde die geleistete Erziehungsarbeit auch finanziell gewürdigt. Darüber hinaus sei es grundsätzlich schwierig, Pflegeeltern ohne eine elterngeldähnliche Vergütung zu gewinnen.