Der Rat fasste bei 30 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen folgenden

 

Beschluss:

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten in der Stadt Burgdorf (ParkGO) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2019 1074 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage C beigefügten) Fassung erlassen.

 


Herr Fleischmann teilte mit, dass er das kostenlose Parken für Elektroautos für problematisch halte. Personen, die sich ein solches Auto leisten könnten, seien auch finanziell in der Lage, die Parkgebühren zu bezahlen. Darüber hinaus halte er die Produktion von Elektroautos für nicht umweltverträglich, da die Rohstoffgewinnung für die Batterien der Fahrzeuge eine Umweltbelastung darstelle und zudem hinsichtlich der angewandten Kinderarbeit ethisch nicht vertretbar sei. Außerdem ginge von den Ladesäulen für die Elektrofahrzeuge eine gesundheitsgefährdende elektromagnetische Strahlung aus. Aus seiner Sicht sei es wesentlich umweltfreundlicher, den Fahrradverkehr zu fördern.

 

Herr J. Braun schloss sich Herrn Fleischmanns Kritik hinsichtlich der Elektrofahrzeuge an. Er halte es für sozial ungerecht, Haltern von Elektroautos ein freies Parken für 2,5 Stunden einzuräumen.

 

Herr Nijenhof erklärte, dass bisher in Burgdorf von dieser neuen Reglung nur 31 Fahrzeuge betroffen seien. Die Kritikpunkte an der Elektromobilität seien bekannt und nachvollziehbar. Die Änderung habe daher lediglich Symbolcharakter, um den Ausstieg vom Verbrennungsmotor zu forcieren.

 

Herr Köneke machte deutlich, dass er die Elektromobilität als Chance und vielseitige Diskussionsvorlage über alternative Antriebsmöglichkeiten sehe.

 

Herr Apel wies darauf hin, dass die Änderung der Verordnung als Anstoß für eine gesellschaftliche Veränderung zu sehen sei.

 

Herr Dreeskornfeld verwies darauf, dass auch Autos, die mit einer Brennstoffzelle betrieben würden, gemäß dem Elektromobilitätsgesetz ein E-Kennzeichen erhalten würden und somit vom kostenfreien Parken erfasst wären.

 

Herr Fleischmann fragte, ob auch Wasserstoffautos von der Änderung der Gebührenordnung betroffen wären.

 

Herr Paul erklärte, dass dies über das Protokoll beantwortet werden würde.

 

Anmerkungen der Verwaltung:

 

Fahrzeuge im Sinne des § 9 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der jeweils gültigen Fassung können auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum bis max. 2,5 Stunden kostenlos parken, wenn die Fahrzeuge entweder mit einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 9 a Abs. 1 FZV (sog. E-Kennzeichen) oder mit einer Plakette nach § 9 a Abs. 4 FZV versehen sind.

 

Im Folgenden werden die gesetzlichen Normen zur Kennzeichnung elektrischer Fahrzeuge sowie zur Begriffsbestimmung jenes Fahrzeugtyps dargestellt.

 

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).

 

§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

 

(1)    Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(2)    Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(3)    Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4)    Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

 

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,

2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder

3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

 

In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

 

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,

 

2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,

 

a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und

b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

 

3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von

 

a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und

b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar verfügt,

 

4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,

 

5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,

 

6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.