Ein Einwohner aus Hülptingsen bedankt sich für die Aufstellung des mobilen Smileys. Man konnte beobachten, dass die Autos langsamer gefahren sind. Er bittet darum, den Smiley auch auf der anderen Seite aufzustellen.

 

Weiterhin erkundigt er sich nach dem aktuellen Sachstand zur Querungshilfe. Die Stadt hat die Region mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben, was nun mindestens zwei Monate her ist. Es wurde eine Zusammenfassung des Ablaufes von einem Einwohner mit Sachkenntnis erstellt. Diese wird der Verwaltung überreicht und als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt. 

Die Bürgerinitiative „Sicherer Schulweg für Hülptingsen“ hat inzwischen eine Antwort seitens der Verwaltung erhalten. Da noch weitere Punkte zu klären sind, übergibt er ein weiteres Schreiben an die Verwaltung (Anlage 3). 

Herr Herbst verweist auf die Mitteilungsvorlage M 2019 0964 die heute auf der Tagesordnung steht. Es wird noch dauern, bis die Region alle Anträge und Stellungnahmen bearbeitet.  Die Region hat von der Verwaltung alle erforderlichen Unterlagen erhalten. Nach Prüfung wird diese entsprechend das Ergebnis mitteilen.

 

Herr Arand ergänzt, dass sowohl die Politik als auch die Verwaltung um eine Lösung bemüht sind. Ein Beschluss wurde gefasst und Haushaltsmittel sind eingestellt. Die Kommunalaufsicht hat die Umsetzung jedoch gestoppt. Nunmehr muss auf die weitere Prüfung der Region gewartet werden. Er bittet jedoch darum, dass die Anlieger der Straße „Zur Papenkuhle“ berücksichtigt werden. Es sollte kein neuer Brennpunkt geschaffen werden.

 

Herr Baxmann verweist darauf, dass die Stadtverwaltung nicht mehr zuständig ist. Alle erforderlichen Unterlagen wurden an die Region übergeben. Erst nach Vorliegen der verkehrsbehördlichen Anordnung kann die Stadt tätig werden.

 

Ein weiterer Einwohner aus Hülptingsen bemängelt, dass die Stadt nicht gleich nach dem Beschluss tätig geworden ist, denn da war sie noch zuständig. Herr Baxmann erwidert, dass der Beschluss von der Fachbehörde als rechtswidrig festgestellt wurde. Daher konnte die Verwaltung den Beschluss nicht umsetzen.

Herr Apel erkundigt sich, ob die Verwaltung ein Rechtsmittel dagegen einlegen konnte.

 

Nachrichtlich über Protokoll:

Nach § 85 Abs. 1 Nr. 6  NKomVG ist der Bürgermeister verpflichtet, die Weisungen der Kommunal- und Fachaufsicht auszuführen, soweit kein Ermessensspielraum gegeben ist. Im Kommentar Thiele „Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz“, Deutscher Gemeindeverlag, wird unter Rdnr. 12 zu § 85 ausgeführt, dass Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden grundsätzlich auch das zuständige Organ binden. Der Bürgermeister hat die Weisung unbeschadet der Zuständigkeit eines anderen Organs auszuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 27.02.1978 geurteilt, dass die Anfechtung einer Weisung nicht in Betracht kommt (vgl. RdNr. 1 zu § 6). Die Klage einer Kommune wird deshalb als nicht zulässig angesehen, weil die Kommune nicht eigene Angelegenheiten, sondern solche des Staates wahrnimmt. Fachaufsichtliche Weisungen haben keine Verwaltungsaktqualität, entsprechend geht auch eine Anfechtungsklage fehl. Selbst bei einer Leistungs- oder Feststellungsklage bestehen nur dann Erfolgsaussichten, wenn die Fachaufsicht in den Selbstverwaltungsbereich (z. B. Verletzung der Organisations-, Finanz- oder Planungshoheit) eingreift. Dieses liegt hier nicht vor.