Herr Fischer erläuterte nochmals die derzeitige Bestandssituation. Daraus ergebe sich, dass der obere, an der Burgdorfer Straße gelegene Bereich (Hofstelle) als im Zusammenhang bebauter Innenbereich beurteilt wird. Dieser könne ohne vorheriges Bauleitplanverfahren neu bebaut werden, sofern die vorgesehene Bebauung nach den Maßgaben des § 34 BauGB zulässig sei.  Für den restlichen Bereich, die in der Mitte liegende Freifläche, sei die Schaffung von Planungsrechten erforderlich. Im Bereich des Kapellenweges, wo derzeit eine Kartoffelhalle abgebrochen werde, sei es möglich, aufgrund der Nachwirkung dieses Gebäudes zwei Einfamilienhäuser im Rahmen des § 34 BauGB zu errichten.

Für das an der Burgdorfer Straße stehende Scheunengebäude, nördlich der alten Schmiede, werde derzeit versucht, dieses als Wohngebäude um zu planen. Sollte dies nicht angemessen möglich sein, beabsichtigten die Investoren dieses ebenfalls abzubrechen und durch ein viertes Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Dies erfordere dann allerdings eine entsprechende Baulast durch den benachbarten Grundstückseigentümer. Sofern dieser nicht bereit dazu sei, müsse das Gebäude eingerückt werden. Das auf der Hofstelle vorhandene Niedersachsenhaus werde erhalten. Allerdings sei man nicht in der Lage, ggf. den Abbruch eines der Gebäude zu verhindern, da diese nicht denkmalgeschützt seien.