Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Die Ausschussmitglieder nehmen den Entwurf der Haushaltssatzung 2019/2020 zur Kenntnis.

 


Herr Scholz erläutert zum Produkt „Liegenschaften“ 11112 (S. 72 Zeile 25/21), dass darunter die Grundstückskäufe und die Veräußerung von Grundstücken fallen. Bei den Einnahmen handelt es sich lediglich um Prognosewerte, da der Verkauf der Baugrundstücke von der Baureife abhängig ist. Der Entwurf enthält auch die Eigenbedarfsgrundstücke der Stadt. Als Besonderheit ist hier auf die Grundstückskäufe für die IGS sowie die Gewerbeparkerweiterung hinzuweisen. Für das Jahr 2020 sind überwiegend Kaufpreise für Ankäufe eingeplant, die von der Politik bereits beschlossen wurden und für die Optionsverträge geschlossen sind. 

 

In dem Zusammenhang erkundigt sich Herr Morich, ab wann mit dem Verkauf der Baugrundstücke in Ehlershausen zu rechnen ist. Herr Scholz antwortet, dass der Verkauf ab 2020 geplant ist.

 

Herr Plaß fragt nach, was im Jahr 2023 geplant ist, da dort 3,6 Mio. € eingeplant sind. Herr Scholz erläutert, dass die bisherige Grundstückspolitik weiter verfolgt wird. Das bedeutet, dass Haushaltsmittel für weitere Baugebiete eingeplant werden. Es steht zwar noch nicht konkret fest, wo diese entstehen sollen, jedoch werden für eventuelle Grundstücksankäufe entsprechende Mittel eingeplant.

 

Bei dem Produkt „Wirtschaftsförderung“ (S. 78ff) ist auf die Transferauszahlungen hinzuweisen (S. 80 Pos. 15). Darunter fällt auch die bereits beschlossene Förderung der Personalkosten beim VVV.

 

 

Herr Herbst berichtet zum Produkt „Verkehrswesen“ 12203 (S. 388ff), dass die Einnahmen aus der Kontrolle des fließenden Verkehrs entfallen. Bei den Aufwendungen sind noch die Personalkosten hinterlegt. Das muss noch über die Listen korrigiert werden.

 

Beim Produkt „Abwasserbeseitigung“ 53810 (S. 394ff) fällt das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen schlechter aus als 2018. Hier sind u.a. für die Klärschlammentsorgung höhere Kosten eingeplant.

 

Bei dem Produkt „Gemeindestraßen“ 54100 (S. 402 ff) gibt es keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Vorjahren. Bei den Investitionen ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Rückflüsse wie z. B. Fördergelder oftmals erst als Einnahme in den Folgejahren berücksichtigt werden.