Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Herr Reißer fragte, ob auch ein Lärmgutachten erstellt werde. Herr Philipps antwortete, dass das Lärmgutachten Bestandteil des Bebauungsplanes sei und bereits in Auftrag gegeben wurde. Weiterhin wies er darauf hin, dass in diesem Fall ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, da es sich um eine Fläche im Außenbereich handele und keines der Tatbestandsmerkmale des § 13a BauGB erfüllt sei.