Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Gawlik erläuterte seine Anfrage und wies dabei insbesondere auf die Geschwindigkeitsmessung aus dem September 2017 hin, in der festgestellt wurde, dass fast jedes 2. Fahrzeug schneller als 50 km/h fuhr und die durchschnittliche Geschwindigkeit innerorts aller gemessenen Fahrzeuge 60 km/h betrug. Herr Philipps verlas das Antwortschreiben der Verwaltung.

 

Der Ortsrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass erst durch den Bau der Querungshilfe im Kurvenbereich eine besondere Gefahrensituation in Richtung Ortsausgang Burgdorf geschaffen wurde und daher zwingend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden müssen.

 

Vom Ortsrat wurde daher einstimmig beschlossen, dass die Stadt prüfen soll, die Tempo-30-Zone über die Kurve hinaus zu verlängern, da die Querungshilfe erst nach dem Kurvenbereich für Ortsfremde erkennbar sei.

 

Antwort der Straßenverkehrsabteilung

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit) sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen nur angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Eine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, aus Gründen, die der Verkehrsberuhigung dienen soll, ist nicht zulässig.

 

Somit sind die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung weiterhin nicht gegeben. Dies wurde bereits in den Sitzungen am 12.11.2015 und am 10.11.2016 mitgeteilt.

 

Diese Sichtweise wird auch durch die Polizeiinspektion Burgdorf befürwortet. Aus verkehrspolizeilicher Sicht wird keinerlei Handlungsbedarf gesehen.

 

Hinweis: Eine Verlängerung des bestehenden Streckenverbots kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dieses Streckenverbot nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und somit aufgehoben werden müsste.