Herr Philipps teilte mit, dass das Team Kommunalaufsicht der Region Hannover am 19.02.2018 der Stadt Burgdorf ein Schreiben des MI bezüglich der Gewährung von Bedarfszuweisungen im Jahr 2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung übersandt hätte.

 

Bedarfszuweisungen erhalten ausschließlich Kommunen, die als besonders finanzschwach einzustufen sind. Eine Kommune ist dann als finanzschwach einzustufen, wenn die durchschnittliche Steuereinnahmekraft der Vergleichsgruppe nicht erreicht wird. Die Vergleichsgruppe enthält dabei sämtliche Kommunen, deren Einwohnerzahl um maximal 25% größer bzw. kleiner war, ohne die zu vergleichende Kommune selbst.

 

Nach Einschätzung des MI dürfte bei der Stadt Burgdorf für den maßgeblichen Zeitraum – trotz der in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegenen Steuerkraft - eine besondere Finanzschwäche vorliegen. Für eine abschließende Beurteilung fehlt noch das Ergebnis aus 2017; das Landesamt für Statistik wird die Daten erfahrungsgemäß zum Anfang des 2. Quartals aufbereitet haben. Als Grundlage für einen Vergleich wird die durchschnittliche Steuereinnahmekraft der Jahre 2015 bis 2017 herangezogen (Vergleichswert 2013 – 2015 = -17,2). 

 

Um einen Anspruch auf Bedarfszuweisungen zu haben, müsste aber zudem auch eine besondere Bedürftigkeit festgestellt werden können, die anhand der sog. Gesamtfehlbetragsquote bewertet wird. In den vergangenen Verfahren war eine Mindestgesamtfehlbetragsquote von 20 v.H. Voraussetzung für eine Bewilligung, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Schwellenwert bestehen bleibt.

 

Zur Ermittlung der Gesamtfehlbetragsquote wird der Gesamtfehlbetrag (Summe aller Fehlbeträge bis zum letzten Jahresabschluss) in ein rechnerisches Verhältnis zu der Gesamtsumme der ordentlichen Erträge des letzten Jahresabschlusses gesetzt. Die Quote der Stadt Burgdorf liegt danach aktuell (Stand vorläufiger Jahresabschluss 2017) lediglich bei 0,8% (Gesamtfehlbetrag rd. 500 T€, Erträge rd. 62,3 Mio. €).

 

Zur tatsächlichen Gewährung der Bedarfszuweisung wäre zusätzlich noch der Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Land zur Erreichung einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung zwingend erforderlich. In dieser Zielvereinbarung müsste sich die Stadt verpflichten, neben dem Erhalt der Bedarfszuweisungen auch einen eigenen Konsolidierungsbeitrag in Form von Mehrerträgen oder Minderaufwendungen zu leisten.

 

Da bei der Stadt Burgdorf derzeit noch keine besondere Bedürftigkeit vorliegt, wird (mangels Erfolgsaussichten) für das Jahr 2018 davon abgesehen werden, einen Antrag auf Bedarfszuweisung zu stellen. Sollte sich die Finanzlage der Stadt aber wie im Haushaltsplan 2018 (mit Finanzplanung bis 2021) prognostiziert entwickeln, könnte sich in den nächsten Jahren eine andere Beurteilung ergeben.