Herr Philipps wies die Ausschussmitglieder darauf hin, dass die Verwaltung gehalten sei, unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 der Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) vor Beschluss von Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Das bedeute, dass vor Beginn einer Baumaßnahme – hier der erneute Neubau einer Gudrun-Pausewang-Grundschule – eine Untersuchung dahingehend stattfinden müsse, ob ein Neubau oder eine Sanierung des Bestandsgebäudes die wirtschaftlichste Lösung sei.

 

Herr Baxmann wies darauf hin, dass es hier nicht darum gehe, den politischen Beschluss zum Neubau der GP-GS zurückzunehmen, sondern aus haushaltsrechtlicher Sicht die notwendige Überprüfung durchzuführen.