1.         Baumschnitt K 117

 

Herr Meller bat darum, die Region aufzufordern, an der K117 in Richtung Osten an der Einmündung Rhöndamm den Bewuchs zurückzuschneiden. Die Sichtverhältnisse dort seien extrem schlecht.

Antwort der Tiefbauabteilung: Für Sichtverhältnisse in Zufahrten gibt es vom Baulastträger kein freizuhaltendes Sichtfeld, hier muss der untergeordnete Straßenbaulastträger für ausreichend Sicht sorgen (siehe Straßenkreuzungsverordnung oder § 10 StVO). Bei dem Weg handelt es sich um einen Weg des Realverbandes II, so dass der Realverband den Rückschnitt selbst vornehmen muss. Dieser Sachverhalt wurde Herrn Meller bereits mitgeteilt.

 

 

2.         Verkehrssituation Bahnhof

 

Herr Dreeskornfeld schlug vor, angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation bei geschlossenem Bahnübergang auf ca. 50 m Länge ein absolutes Haltverbot vor dem Gasthaus Bähre zu verhängen. So sei kürzlich ein Fahrzeug vor den Bahngleisen von der sich senkenden Schranke „erschlagen worden“.

Frau Meinig erklärte, dass dieser Vorschlag vor einiger Zeit schon einmal geprüft worden sei. Sie regte jedoch aufgrund dieses Vorfalls und nicht zuletzt wegen des zugenommenen Bahnverkehrs und der damit verbundenen längeren Schließzeiten der Schranken eine erneute Prüfung an.

Antwort der Straßenverkehrsbehörde: Die Polizeiinspektion Burgdorf sieht eine Verkehrsberuhigung gerade durch parkende Fahrzeuge. Diese dienen letztlich dazu, die Verkehrsteilnehmer zu vorsichtiger und umsichtiger Fahrweise anzuhalten. Aus polizeilicher Sicht wird die Notwendigkeit eines Haltverbots nicht anerkannt.

Auch aus verkehrsbehördlicher Sicht wird ein Haltverbot in diesem Bereich nicht befürwortet. Dieses hätte zur Folge, dass die Nordseite der „Ramlinger Straße“ in diesem Bereich frei von parkenden Fahrzeugen wäre. Das Geschwindigkeitsniveau würde sich hierdurch sicherlich erhöhen. Die parkenden Fahrzeuge stellen somit eine Verkehrs- und Geschwindigkeitsberuhigung dar.

Zudem wäre die Installierung eines Haltverbots aus unfallstatistischer Sicht nicht gerechtfertigt. Es sind seit 2011 keine „Einbiegen- und Kreuzen-Verkehrsunfälle“ polizeilich aufgenommen worden. Die Voraussetzungen zum Zeichen 283 StVO sind somit nicht erfüllt. Ein Antrag wäre daher abzulehnen.