Frau Krause teilt mit, dass

 

a) die Bestellung des Naturschutzbeauftragten Mitte des nächsten Jahres ausläuft. Die Stadt Burgdorf hat ein Vorschlagsrecht für die Bestellung. Bisher ist Herr Kleinschmidt als Naturschutzbeauftragter für den Bereich Burgdorf bestellt. Dieser würde die Aufgabe auch weiter wahrnehmen. Die Ausschussmitglieder nehmen dies zustimmend zur Kenntnis.

 

Herr Herbst berichtet, dass

 

b) die Messprotokolle der Straßenverkehrsabteilung als Anlage 1 dem Protokoll beigefügt sind.

 

c) die Region 13 Baumfällungen an Kreisstraßen im Stadtgebiet Burgdorf durchführen möchte. Eine Auflistung wird als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt. Ersatzpflanzungen sind für Herbst 2017 vorgesehen.

 

d) aufgrund eines Gerichtsurteiles die Radwegebenutzungspflicht an der K 121 zwischen Otze und Ramlingen nicht zulässig ist. Die Benutzungspflicht ist nur begründet, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung vorliegt. Daher hat die Verkehrsbehörde eine Anordnung erlassen, die den Weg als „Gehweg, Radfahrer frei“ ausweist. Auch an weiteren Stellen des Stadtgebietes sollte dem Urteil gefolgt werden. Daher muss die Aufhebung der Benutzungspflicht auch an der K112 Heeßel Richtung Beinhorn, K122 Beinhorn / Stadtgut Celle, A37 Auffahrt Richtung Celle sowie an der B443 erfolgen. Eine entsprechende Mitteilungsvorlage zum dem Thema mit Übersichtsplänen wird noch erstellt.

 

Herr Köneke zeigt kein Verständnis für ein solches Urteil. Aus der Bürgerschaft kommt häufig der Wunsch nach Radwegen. Wenn die Benutzungspflicht aufgrund des Urteiles dann wieder aufgehoben werden muss, ist das nur schwer vermittelbar. Warum der Kläger so massiv gegen die Benutzungspflicht vorgeht, kann er nicht nachvollziehen. Herr Köneke erkundigt sich, ob man sich mit anderen Kommunen zusammenschließen sollte, um den Klageweg in die nächsthöhere Instanz weiterzugehen.

 

Herr Baxmann erklärt, dass er die Zeitungsberichte zum dem Thema in der letzten Zeit verfolgt hat. Sofern Unfälle mit Radfahrern passieren, resultieren diese überwiegend dadurch, dass sie, auf dem Gehweg fahrend, von abbiegenden Fahrzeugen übersehen werden.

 

Frau Heller findet die Schutzstreifen innerhalb der Ortslage grundsätzlich gut, jedoch kann sie die Aufhebung der Benutzungspflicht nicht für die Verbindungsstraßen außerorts befürworten. Auch Herr Köneke stimmt dieser Meinung zu. Er kann nicht nachvollziehen, warum sich ein Radfahrer ein solches Recht durch diverse Klagen erzwingen kann.

Herr Herbst erläutert, dass nach dem Urteil, auch wenn ein Radweg vorhanden ist, die Straße genutzt werden kann. Und das wollte der Kläger erreichen, da er sich auf der Straße sicherer fühlt. Bei der Urteilsfindung richten sich die Richter danach, ob das Gesetz eingehalten wurde. Da ein Gesetzeswiderspruch nicht gesehen wurde, hat das Gericht der Klage stattgegeben. Auch andere Kommunen sind dem Kläger unterlegen und setzen das Urteil entsprechend um.

 

Der Ausschussvorsitzende, Herr Peters, beendet das Thema zur Diskussion über die Radwegebenutzungspflicht.