Die Tagesordnungspunkte 5, 5.1 und 5.2 werden gemeinsam beraten.

 

Herr Baxmann weist darauf hin, dass die Vorlage der Verwaltung die aktuelle Vorgehensweise und Sachlage darlegt. Nach Kenntnisnahme dieser Daten ist es eine Entscheidung der Politik, wie die Genehmigungspraxis von Grundstückzufahrten in der Zukunft weiter erfolgen soll. Bis zur Entscheidung durch die Politik sichert Herr Baxmann zu, dass Ersatzvornahmen zunächst nicht durchgeführt werden.

 

Herr Schulz verweist auf seinen Antrag und die als Tischvorlage eingereichte Ergänzung. Er zeigt den Ausschussmitgliedern zwei Bilder, die Situationen in Ehlershausen zeigen. Seiner Meinung nach ist das in der Vorlage 2016 1155 zitierte Urteil auf seinen Fall nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine zweite Zufahrt handelt. Auch die genannten §§ des Nds. Straßengesetzes (NStrG) sind seines Erachtens nicht zutreffend.

 

Herr Schulz ist der Meinung, dass eine Zufahrtsgenehmigung in seinem genannten Fall nicht erforderlich ist. Weiterhin hat er sich erkundigt, was die „anerkannten Regeln der Technik“ sind und verweist auf die Anlagen seines Antrages bzw. der Ergänzung dazu. Die Schlussfolgerung daraus kann mit diesem Kenntnisstand nicht die Forderung nach Rasengittersteinen sein.

 

Des Weiteren verweist Herr Schulz auf das in der Anlage 2 beigefügte Gutachten zu der Vorlage 2016 1154/1. Dieses Gutachten belegt, dass die Versickerung mit wasserdurchlässigen Pflasterflächen funktioniert. Er wirbt für die Bürgerfreundlichkeit und die positive Zustimmung zu seinem Antrag. Auch in den Nachbarkommunen bestehen auf seine Nachfrage hin keine Probleme mit dieser Vorgehensweise. Herr Schulz bittet darum, dass die Verwaltung ihre Ansicht überdenkt, ggf. auch unter Hinzuziehung der Kommunalaufsicht.

 

Herr Köneke gibt unabhängig von der zahlenmäßig benannten Größe für die Niederschlagswassermenge von 270 l / (s x ha) zu bedenken, dass nicht nur die „normalen“ Niederschläge, sondern auch die Extremereignisse der letzten Jahre, bei denen die Straßen unter Wasser standen und auch auf den Ackerflächen das Niederschlagswasser tagelang gestanden hat, zu berücksichtigen sind. Herr Köneke ist der Meinung, dass über die Sachlage in Ruhe nachgedacht werden muss und eine Entscheidung nicht voreilig getroffen werden sollte.

 

Herr Behrens erläutert, dass nicht jeder Grundstücksbesitzer von den Problemen, die sich ergeben können, betroffen ist. Die Grundstücke, die an Tiefpunkten der Geländeoberfläche liegen, sind letztendlich betroffen von zusammenfließendem und stauendem Niederschlagswasser mit Pfützenbildung. Dieses kann dazu führen, dass einige Grundstücke kurzzeitig nicht trockenen Fußes auf dem üblichen Wege erreicht werden können. Er gibt zu bedenken, dass darauf geachtet werden muss, dass eine gleiche Behandlung der Bürger erfolgen müsse.

 

Frau Kusber weist darauf hin, dass man beachten sollte, wieviel Fläche gepflastert werden muss. Es gibt ohnehin schon zu viel versiegelte Flächen. Rasengittersteine sind sicherlich nicht optimal für Rollatoren, aber es wurde darauf hingewiesen, dass ein Zugang zum Grundstück entsprechend behindertengerecht gepflastert werden kann. Allerdings ist sie ebenfalls dafür, die Entscheidung über den Antrag bzw. die Vorlage zu vertagen.

 

Herr Bublitz erkundigt sich, ob es sich lediglich um die Fälle handelt, wo anstatt eines Gehweges ein Grünstreifen angelegt ist. Dies bejaht Frau Frommelt. Im Zuge von gepflasterten Gehwegen werden keine Rasengittersteine im Bereich von Zufahrten verlegt. Üblicherweise handelt es sich hier um hochbordgeführte Gehwege mit davorliegender Gosse zur Aufnahme des Oberflächenwassers der Fahrbahn.

 

Herr Bublitz teilt mit, dass er mit Rasengittersteinen bisher gute Erfahrungen gemacht hat. Wenn die Fläche gut gewachsen ist, gibt es keine Probleme. Er verweist auf die Beweggründe der Verwaltung, die in der Vorlage 2016 1155 aufgeführt sind. Die Unterhaltung des Ökopflasters obliegt der Kommune und aus Kostengründen kann nicht jedes Pflaster vorgehalten werden. Seiner Meinung nach überwiegen die vorgetragenen Gründe der Verwaltung gegen das Ökopflaster.

 

Herr Bublitz weist darauf hin, dass in der Vorlage unter Punkt 3 auf einen zulässigen Zugang in einer Breite von 1,50 m mit vollfugigem Pflastermaterial hingewiesen wird. Das in der Anlage 1 beigefügte Genehmigungsmuster verweist jedoch lediglich auf einen 1,00 m breiten Zugang. Diese Breite sollte ebenfalls auf 1,50 m angepasst werden.

 

Frau Heller erläutert, dass sich der Umgang in der Praxis weiter entwickelt hat. Auch die Stadtverwaltung verwendet anderes Pflastermaterial. Frau Frommelt ergänzt, dass es sich allerdings nicht um wasserdurchlässiges Pflaster handelt, sondern um Betonpflaster mit entsprechend breiteren Fugen. Dieses wird in Neubaugebieten verwendet, in denen breite und ausgemuldete Grünstreifen für die Aufnahme des Oberflächenwassers zur Verfügung stehen.

 

Frau Heller ist der Meinung, je schmaler eine Fahrbahn ist, desto weniger Niederschlagswasser fällt zur Versickerung an. Sofern Ökosteine ebensogut in der Versickerung sind wie Rasengittersteine, sollte man diese auch verwenden dürfen. Sie empfiehlt, dass die Verwaltung ihre Praxis überdenken sollte. Frau Heller verweist auf das Baugebiet Stegefeldbusch und auch den Lidl Parkplatz, wo eine Versickerung augenscheinlich gut funktioniert.

Herr Behrens erklärt, dass beim Lidl Parkplatz Mulden mit in die Versickerung eingebunden sind. Bei der Versickerung ist nicht die Breite der Straße entscheidend, sondern das Verhältnis von der befestigten Fläche zur unbefestigten, der Versickerung dienenden Fläche. In dem Ortsteil Ehlershausen ist dieses Verhältnis im Bestand sehr ungünstig. In Neubaugebieten wird bei Muldenversickerung ein günstiges Flächenverhältnis bei der Planung berücksichtigt.

 

Herr Behrens teilt mit, dass die Stadt Burgdorf Mitglied im DWA ist und dass das Arbeitsblatt A-138 zur Planung und Beurteilung von Versickerungsanlagen angewendet wird.

Bei der im Merkblatt der FGSV benannten Zahl von 270 l / (s x ha) handelt es sich um eine bundesweite pauschale und annäherungsweise Anforderung zur Leistungsfähigkeit einer Versickerungsanlage. Der für Burgdorf gültige, in Abhängigkeit von umliegenden Wetterstationen ermittelte Wert (KOSTRA-Bemessungswert), beträgt rund 203 l / (s x ha).

Er erläutert weiterhin, dass die Versickerungsfähigkeit von versickerungsfähigen Pflaster/Pflasterflächen stark vom Unterbau der Pflasterfläche abhängt und durch Eintrag von Staub und Dreck nachlässt. Die Fläche/das Pflaster muss gereinigt werden, um die Sickerfähigkeit zu erhalten. Darauf wird auch im Merkblatt der FGSV hingewiesen. Eine Beurteilung der Versickerungsfähigkeit nach Jahren sowie die Ertüchtigung sind bei Rasengittersteinen einfacher. Überprüfungen zur fachgerechten Herstellung des Unterbaus bei versickerungsfähigem Pflaster/Pflasterflächen wären mit einem immensen Zeitaufwand verbunden und sind mit dem vorhandenen Personal nicht leistbar.

 

Herr Schulz verweist auf den Forschungsbericht in der Anlage 1 zur Vorlage 2016 1154. Hier wurde in 21 von 23 Fällen die Wasserdurchlässigkeit als ausreichend bewertet. Frau Frommelt ergänzt, dass das Gutachten ebenfalls besagt, dass die Durchlässigkeit von Verunreinigungen beeinflusst wird. Besonders die Lage der Pflasterflächen z. B. im Schatten oder unter Bäumen führt zu einem Zusetzen des Pflasters und dieses trifft in Ehlershausen häufig zu. Die Durchlässigkeit kann nur durch eine spezielle Reinigung wieder hergestellt werden.

 

Herr Köneke berichtet von seinen guten Erfahrungen mit der Versickerung bei Kopfsteinpflaster, allerdings nur, wenn es neu verlegt ist. Man kann bei älterem Pflaster genau erkennen, wenn die Versickerung durch Laubfall, Rasen(schnitt) reduziert wird. Er schlägt vor, dass man in Bezug auf die Pflasterart einen Kompromiss erzielen könnte. Zum Beispiel könnte man bei einer großen Zufahrtsfläche die zusätzliche Anlegung eines Sickerschachtes verlangen.

 

Frau Heller sagt, dass auch bei Rasengittersteinen die Problematik besteht, dass die Sickerfähigkeit durch die gewachsenen Wurzeln vom Gras nachlässt. Dies bestätigt Herr Behrens. Allerdings ist die Fläche zur Versickerung bei Rasengittersteinen größer und lässt sich einfacher auflockern. Frau Frommelt ergänzt, dass man bei Rasengittersteinen von etwa 40 % unbefestigter Fläche ausgeht, bei Fugenpflaster lediglich von 7 %.

 

Der Ausschussvorsitzende, Herr Peters, fasst zusammen, dass in der heutigen Sitzung noch kein Beschluss gefasst werden kann, da noch Gesprächsbedarf besteht.

 

Herr Schulz teilt mit, dass er den Kontakt mit der Verwaltung suchen möchte. Herr Baxmann ergänzt, dass während der Beratungsphase noch keine Ersatzvornahmen durchgeführt werden.

 

Zu den Vorlagen 2016 1154 und 2016 1154/1 sowie 2016 1155 wird von den Ausschussmitgliedern kein Beschluss gefasst. Die Entscheidung wird vertagt.