Beschluss:

 

Die

 

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)

 

und die

 

1. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung)

 

werden beschlossen.

 

 


Herr Hunze fragte nach, wie es zu verstehen sei, dass an jeder Fahrbahnseite mindestens 1,00 m breite Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn von Schnee und Eis zu räumen seien. Es sei zu klären, ob dies auch Grünstreifen betreffe.

 

Antwort der Ordnungsabteilung:

Die Reinigung und der Winterdienst sind auf der Fahrbahn vorzunehmen. § 3 Absatz 4, 4. Spiegelstrich erhält dementsprechend folgende Fassung:

- auf jeder Fahrbahnseite mindestens 1,00 m breite Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn, sofern beidseitig keine erkennbare Absetzung eines Gehweges von der Fahrbahn durch bauliche oder optische Maßnahmen vorhanden ist. Dies gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.

 

Herr Hunze bat zudem um Klärung, welche Regelung getroffen werden müsse, wenn auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, auf der anderen hingegen nicht.

 

Antwort der Ordnungsabteilung:

§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Reinigungsverordnung regelt: „Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Reinigung verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.“

Bei einem einseitig angelegten Gehweg besteht keine Verpflichtung der Gemeinden, außer den Gehweganliegern auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke heranzuziehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.1987). Dies ist auch mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG., Beschl. V. 25.07.1989).

Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht vor, denn der Angrenzer ist dem Gehweg nicht nur räumlich näher, sondern hat auch den größeren Vorteil durch ihn. Nur ihm, nicht dem Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück.

 

 

Der Ortsrat fasste einstimmig folgenden empfehlenden