Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Rat nimmt die Vorlage 2014 0680 „Mitteilung – Akteneinsicht „Kita Ramlingen-Ehlershausen““ zur Kenntnis.


Herr Zschoch informierte über die Erkenntnisse der Akteneinsicht und stellte fest, dass die an die Mandatsträger erteilten Auskünfte zum Teil im Widerspruch zur Aktenlage stünden. Ferner sei die Angelegenheit nicht mit der notwendigen Konsequenz und Sorgfalt bearbeitet worden. Er gehe davon aus, dass ein Beweissicherungsverfahren einen schnelleren Ablauf ermöglicht hätte. Die erhobenen Vorwürfe seien keine Schuldzuweisung an einzelne Mitarbeiter, es sei ein Fehler des Bürgermeisters.

 

Herr Baxmann wies die Vorwürfe „mit Entschiedenheit“ zurück. Das gesamte Verfahren sei sorgfältig dokumentiert worden und korrekt abgelaufen.

 

Frau Weilert-Penk forderte, dass derartige öffentliche Behauptungen begründet werden müssten.

 

Herr Schulz erklärte, dass er den Antrag der CDU so verstanden habe, dass man der Meinung gewesen sei, dass durch ein frühzeitiges Beweissicherungsverfahren die Sanierung des Kindergartens beschleunigt worden wäre. Er erinnerte daran, dass die Stadt Burgdorf vor 10/15 Jahren ein Beweissicherungsverfahren zur Sanierung des Nichtschwimmerbeckens im Freibad geführt habe. Das damalige Verfahren habe etliche Jahre gedauert, bis eine Entscheidung gefallen sei. Durch die jetzige Verfahrensweise sei ein schnelleres Ergebnis erreicht worden. Die Verfahrensweise der Stadt habe sich bewährt.

 

Herr Zschoch nannte als Beispiel, dass der Schaden angeblich im Mai aufgefallen sei und die Räumlichkeiten kurzfristig gesperrt worden seien. Laut Aktenlage hingegen sei der Schaden bereits im März bekannt geworden. Weiter wurde über Monate ein falscher Anspruchsgegner ausgewählt. Erst nachdem der richtige Anspruchsgegner gefunden worden sei, konnte das Verfahren vorangetrieben werden. Er erklärte, dass ein Beweissicherungsverfahren nach Auffassung seiner Fraktion einen schnelleren Ablauf ermöglicht hätte.

 

Herr Philipps führte aus, dass das Hauptproblem in derartigen Fällen darin liege, den tatsächlichen Verantwortlichen/den Schadensverursacher auszumachen, das schadensursächliche Handeln oder Unterlassen zu beweisen und so den Anspruchsgegner zu überzeugen bzw. zu bewegen, sich zu seiner Eintrittspflicht zu bekennen.

 

Herr Baxmann lud Herrn Zschoch zu einer gemeinsamen Akteneinsicht ein.