Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Meinig erklärte, dass sich der betroffene Radweg in einem katastrophalen Zustand befinde, und fragte, ob mit der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht gleichzeitig die Instandhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers aufgehoben werde.

Antwort der Tiefbauabteilung: Durch die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ändert sich nach derzeitiger Rechtsauffassung der Region Hannover und der Stadt Burgdorf die Straßenbaulast nicht. Der Straßenbaulastträger bleibt weiterhin verpflichtet, den Weg ordnungsgemäß zu unterhalten.