Beschluss:

 

Die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf wird mit der o. g. Änderung beschlossen.

 


Frau Riessler bat, folgende Änderung zu § 15 Abs. 1 zusätzlich aufzunehmen:

 

Satz 1 bleibt (derzeit geltende Regelung)

 

Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

 

„Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts darf die volle Nutzungszeit (§ 14 Abs. 1), gerechnet ab Antragseingang, nicht überschritten werden. Satz 2 gilt entsprechend.“

 

Die nachfolgenden Sätze verschieben sich entsprechend.

 

Herr Hunze stellte fest, dass die auf den Gräbern befindlichen Steinplatten zur Abdeckung des Grabes sowohl hinderlich für den Verwesungsprozess auf dem Friedhof als auch nachteilig für den Gesamteindruck des städtischen Friedhofes seien.

 

Frau Riessler bemerkte hierzu, dass die Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen nach und nach aufgehoben worden seien. Zudem werde dem Problem der langsamen Verwesung bei Wahlgräbern durch nachträgliches Einsetzen von Urnen und die dadurch verlängerte Liegezeit entgegengewirkt.

Außerdem gebe es die Möglichkeit der Wahl eines Rasengrabes samt städtischer Pflege und kleinerer Gedenkplatte.

 

Herr Buchholz fragte nach, ob bei Maßnahmen auf dem Friedhof nach dem von einem externen Gutachter erstellten „Friedhofsentwicklungsplan“ vorgegangen werde.

 

Frau Riessler bestätigte, dass man wesentliche Anregungen aus dem Friedhofsentwicklungsplan entnehme. Unabhängig davon würden jedoch auch interne Überprüfungen durchgeführt werden.

 

Der Ortsrat fasste einstimmig folgenden empfehlenden