Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Beantwortung der Anfrage wurde vom Ortsrat zur Kenntnis genommen.

 

Ergänzend wies der Ortsrat darauf hin, dass sich in der letzten Ortsratssitzung am 16.05.2013 ein Einwohner in der Einwohnerfragestunde (nach Beendigung der Sitzung) zu dem Baugebiet Schilfweg/Baustellenerschließung, Rückbehaltsgrundstücke und Achtungsschild wie folgt erkundigt hatte:

 

Ein Einwohner bat, mit dem Grundstückseigentümer, der privat zwei Bauplätze im Baugebiet vorhält, zu vereinbaren, dass deren Baustellenerschließung nach dem Ausbau des Schilfweges über die private Zuwegung erfolgen muss.

 

Stellungnahme der Tiefbauabteilung:

Von den zwei zurückbehaltenen Grundstücken ist eines bereits verkauft worden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Bebauung kurzfristig erfolgt. Mit dem ursprünglichen Eigentümer wurde bezüglich der Bebauung des zweiten Grundstückes Kontakt aufgenommen. Er wurde gebeten, sofern die Bebauung des zweiten Grundstückes von diesem selbst oder seiner Angehörigen nach Ausbau des Schilfweges durchgeführt wird, möglichst auf Wendemanöver durch den Lieferverkehr innerhalb des Baugebietes zu verzichten und die private Zuwegung bzw. das benachbarte Privatgrundstück zur An- oder Abfahrt zu nutzen. Auf Grund der Widmung der Straße als öffentliche Verkehrsfläche und eine entsprechend resultierende Nutzung für den Verkehr sind Auflagen hierzu nicht möglich.

 

Der Einwohner führte weiter aus, dass bereits jetzt zu beobachten ist, dass die Anlieger und Handwerksbetriebe sehr schnell aus dem Schilfweg auf die Straße Flachsfeld fahren. Der Gehweg Flachsfeld, der besonders von Kindern auf dem Weg zum Kindergarten und Sporthalle genutzt wird, ist nicht einsehbar. Es wird vorgeschlagen, eine zusätzliche Beschilderung als Achtungszeichen bei der Ausfahrt des Schilfweges zu installieren.

 

Stellungnahme der Tiefbauabteilung:

Für die Straße „Schilfweg“ gilt das Bordsteinregulativ, wodurch ausfahrende Fahrzeuge gegenüber dem Straßenverkehr einschl. Fußgänger wartepflichtig sind. Dennoch ist bereits zur Unterstützung ein „Vorfahrt-achten-Schild“ installiert worden, um auf die mögliche Querung von Fußgängern im Mündungsbereich der Straße aufmerksam zu machen.

Mit Ausbau des Schilfweges erfolgt eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich. Der Verkehr ist hier immer wartepflichtig gegenüber Straßen, die keine Spielstraßen sind. Die mit dem Ausbau des Schilfweges hergestellte Beschilderung erfordert das zusätzliche Schild nicht mehr, weshalb dieses anschließend abgebaut wird.

 

Dieser Vorschlag des Einwohners fand die einstimmige Unterstützung des Ortsrates.

 

Die Verwaltung werde daher gebeten, von der Straßenverkehrsbehörde prüfen zu lassen, ob das „Vorfahrt-achten-Schild“ auch nach dem Ausbau des Schilfweges bestehen bleiben könne.

 

Antwort der Tiefbauabteilung:

Der Antrag zur Beibehaltung des VZ 205 wurde bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt und von dieser abschlägig beschieden, da eine 3-fach Regelung durch „verkehrsberuhigter Bereich“, „Bordsteinregulativ“ und „Vorfahrt-achten-Schild“ den Vorgaben der StVO widerspricht. Gem. § 45 (9) sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.