Frau Debes beantwortete eine Anfrage aus der letzten Ortsratssitzung vom 16.05.2013 bezüglich der Anmietung des Sitzungsraumes in der ehemaligen Verwaltungsnebenstelle Otze als Praxis für Heilpraktik. Gemäß der Aussage vom Fachbereich für Stadtplanung, Bauordnung und Umwelt seien Räume für freie Berufe grundsätzlich in allen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zulässig. Jedoch handele es sich bei der Festsetzung „Gemeinbedarf“ nicht um ein Baugebiet i.S.d. BauNVO. Daher könne lediglich eine Befreiung in Betracht kommen.

Im vorliegenden Fall sei nach Begründung des Bebauungsplans der Bereich als Gemeinbedarfsfläche aus folgendem Grund festgesetzt worden: Der Teilbereich, auf dem sich das ehemalige Gemeinschaftskühlhaus, das ehemalige Feuerwehrhaus und die ehemalige Schule befinden, sei entsprechend der dort z.Z. stattfindenden und der auch zukünftig vorgesehenen Nutzungen mit den Symbolen „öffentliche Verwaltungen“ sowie „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ (…) vorgesehen worden.

Die Festsetzung sei also bewusst in die Zukunft so getroffen worden, dass dort öffentliche Nutzungen fortbestehen sollen. Daher würde eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung die Grundzüge der Planung berühren und sei leider nicht genehmigungsfähig.