Beschluss:
Der
Rat nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Beteiligungsverfahren,
- der in der Zeit vom 31.05.2011 bis 16.06.2011 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB,
- der
mit Schreiben vom 24.05.2011 bis zum 27.06.2011 durchgeführten Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB,
- der in der Zeit vom 07.02.2012 bis 07.03.2012 durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB sowie
- der mit Schreiben vom 02.02.2012 bis zum 07.03.2012 durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
und
beschließt die in der Begründung, Teil 4, Kapitel 13, beschriebenen
Abwägungsvorgänge.
Der
Rat beschließt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungsverfahren und der Ergebnisse der Umweltprüfung die 55.
Flächennutzungsplanänderung in der Fassung des Planteils vom 10.10.2011.
Der
Rat beschließt, der Flächennutzungsplanänderung beizufügen
- die Begründung in der Fassung vom 22.03.2012 sowie
- die
zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 (5) BauGB, die im Kapitel 15 der
Begründung wiedergegeben ist.
Herr Buchholz gab zu bedenken, dass bei der Fläche B laut Flächennutzungsplanänderung ein Schmutzwasserpumpwerk zur Ableitung der häuslichen Abwässer errichtet werden müsste. Vor diesem Hintergrund halte er eine Ausweisung für nicht sinnvoll.
Frau Behncke erläuterte, dass bei der möglichen Aufstellung eines Bebauungsplanes alle spezifischen Gegebenheiten, wie Abwasserpumpwerke, Naturschutz, landwirtschaftliche Belange etc. geprüft würden, sodass die Wirtschaftlichkeit der angedachten Fläche überprüft werden könne.
Des Weiteren monierte Herr Buchholz, dass in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Fläche A vermerkt sei, dass sich kein schützenswerter, gestalteter oder naturnaher Ortsrand mit entsprechenden Gehölzstrukturen finde.
Herr Hunze plädierte dafür, beide Flächen in der Flächennutzungsplanänderung zu behalten, jedoch unter der Prämisse, dass die Voraussetzungen der Fläche B sehr genau geprüft werden müssten und das auch nur, falls Fläche A ausscheide.
Der Ortsrat fasste einstimmig folgenden
empfehlenden