Sitzung: 29.09.2011 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2011 0986
Beschluss:
Bei 29 Ja-Stimmen und einer Enthaltung beschloss der Rat, den Bürgermeister
anzuweisen, im Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche
Informationstechnologien HannIT“, den im Folgenden aufgeführten
Satzungsänderungen zuzustimmen.
§ 3 (1) der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche
Informationstechnologien HannIT“ erhält folgende Fassung:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat
(§§ 4 bis 7) und der Vorstand (§ 8). |
Organe der
Anstalt sind der Verwaltungsrat (§ 4, 5 und 7) und der Vorstand (§ 8). |
§ 4 (1) der Satzung der
gemeinsamen kommunalen Anstalt „Hannoversche Informationstechnologien HannIT“
erhält folgende Fassung:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
Der Verwaltungsrat
besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der
Anstaltsträger und, bis zu einer Gesamtstimmenzahl von 100, aus zwei, darüber
hinaus aus drei Vertretern/innen der Beschäftigten. Die Anstaltsträger
erhalten eine Stimme für jede angefangenen 100.000,00 € von der Anstalt
abgenommene Leistung des Vorjahres. Die Feststellung erfolgt in der ersten
Sitzung des Verwaltungsrats nach dem jeweiligen Jahresabschluss. Die
Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50 betragen. Die Stimmen eines
Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben werden. Für das Erstjahr einer
Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3 richtet sich die Stimmenanzahl
nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der Trägerschaft errechneten
Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus der Anlage. Die Vertreter der
Beschäftigten haben je eine Stimme. |
Der Verwaltungsrat
besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der
Anstaltsträger und, bis zu einer
Gesamtstimmenzahl von 100 aus zwei
Vertretern/innen der Beschäftigten mit Stimmrecht und vier Vertretern/innen
der Beschäftigten ohne Stimmrecht, darüber hinaus aus drei Vertretern/innen
der Beschäftigten mit Stimmrecht und drei Vertretern/innen der Beschäftigten
ohne Stimmrecht. Die Anstaltsträger
erhalten eine Stimme für jede angefangenen 100.000,00 € von der Anstalt
abgenommene Leistung des Vorjahres. Die Feststellung erfolgt in der ersten
Sitzung des Verwaltungsrats nach dem jeweiligen Jahresabschluss. Die
Stimmenanzahl je Mitglied kann max. 50 betragen. Die Stimmen eines
Anstaltsträgers können nur einheitlich abgegeben werden. Für das Erstjahr
einer Trägerschaft bis zur Feststellung nach Satz 3 richtet sich die
Stimmenanzahl nach dem sich zum Zeitpunkt des Beginns der Trägerschaft
errechneten Umsatzes. Die Stimmenzahl zum Gründungszeitpunkt ergibt sich aus
der Anlage. Die stimmberechtigten Vertreter der
Beschäftigten haben je eine Stimme. |