Betreff
Antrag der Stadt Burgdorf zur Aufnahme in die Städtebauförderung
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchung gemäß §141 BauGB
Vorlage
BV 2020 1373
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

50.000 €

 

x

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

x nein

 

 

Beschlussvorschlag:

Es wird die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchung zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Gebiet „Innenstadt Burgdorf“ beschlossen. Die Verwaltung wird zur Beauftragung eines externen Planungsbüros für die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen beauftragt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Städte und Gemeinden stehen regelmäßig vor Herausforderungen im Bereich der Stadtentwicklung. Der wirtschaftliche und demographische Strukturwandel birgt neben den städtebaulichen Herausforderungen ein hohes Anpassungserfordernis, um auch in Zukunft einen qualitativen Beitrag für ein attraktives Wohn- und Arbeitsumfeld leisten zu können. Um diese Herausforderungen zu begegnen, besteht neben den klassischen Instrumenten einer integrierten Stadtentwicklung (z. B. städtebauliche Wettbewerbe, Rahmenplanung, Verkehrs- und Einzelhandelsgutachten etc.) die Möglichkeit, Fördermittel aus der Städtebauförderung zu bekommen. Anhand einer Bund-Land-Förderung können Städte finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Innenentwicklung beanspruchen. Im Rahmen sogenannter städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 15 Jahren verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden, durch die ein Gebiet zur Behebung der städtebaulichen Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll (§136 BauGB). Sogenannte städtebauliche Missstände können in Form von Substanzverlusten auftreten, wie z. B. sanierungsbedürftige Straßen oder Gebäude. Bei dem städtebaulichen Missstand des Funktionsverlustes wird ein Gebiet seiner Funktion nicht gerecht, welches sich beispielsweise durch Leerstand in den Bereichen Wohnen oder Gewerbe offenbart.

 

Die finanzielle Förderung kann für Bau- und Ordnungsmaßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes sowie zur Instandsetzung und Modernisierung von stadtbildprägenden bzw. leerstehenden und untergenutzten Gebäuden beansprucht werden. Für private Eigentümer besteht somit die Möglichkeit finanzielle Mittel aus der Städtebauförderung für die Modernisierung und Instandsetzung an unterschiedlichen Gewerken ihres Gebäudes (z. B. Fenster, Fassade, Dach) bei Sanierungsbedürftigkeit zu beantragen und einzusetzen. Die Kommune kann u.a. Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen[1] errichten und ändern sowie Erschließungsanlagen wie Straßen und Plätze modernisieren. Außerhalb dieser sogenannten Bau- und Ordnungsmaßnahmen können Städtebaufördermittel ebenso für die Leistungen Dritter verwendet werden, worunter u.a. Gutachten zu Bevölkerung, Wohnungsmarkt, Verkehrswerten oder auch die Vergütung für Sanierungsträger gefasst werden. Die Städtebauförderung ist somit ein umfangreiches Instrument in der Stadtentwicklung, welches private wie auch öffentliche kostenintensive Maßnahmen anteilig finanziell unterstützt und darüber hinaus, neben den wirtschaftlichen Impulsen, einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung durch städtebauliche Aufwertung leisten kann.

 

Die finanzielle Zuwendung erfolgt nach Beantragung i. d. R. als nicht rückzahlbarer Zuschuss aus einem Bund-Länder Topf. Städtebaufördermittel bestehen zu 2/3 aus finanziellen Mitteln des Bundes und des Landes Niedersachsen und zu 1/3 aus kommunalen Mitteln. Für Kommunen in der Haushaltssicherung besteht bei Beantragung die Möglichkeit, den Eigenanteil auf 10 % zu reduzieren (vgl. R-StBauF 2015: 5.2.3).

 

Die Aufnahme in die Städtebauförderung setzt das Einreichen eines Programmantrages bei der niedersächsischen Programmbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zum 01.06. eines Jahres über das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung voraus. Die Vorbereitung ist gemäß §140 BauGB Aufgabe der Gemeinde und umfasst die Durchführung einer Vorbereitenden Untersuchung (§141 BauGB). Der Zweck liegt in der Ermittlung von hinreichenden Beurteilungsgrundlagen durch eine Bestandsanalyse über die Notwendigkeit einer Sanierung in einem Gebiet. Diese Notwendigkeit kann durch Konflikte, Mängel und Missstände in sozialen, wirtschaftlichen oder städtebaulichen Bereichen dargestellt werden. Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchung ist eine Detailplanung in Text- und Kartenformat, in der die städtebaulichen Missstände beschrieben und bewertet, Sanierungsziele aufgestellt und die Einzelmaßnahmen zum Erreichen dieser Ziele inklusive einer Kosten- und Finanzierungsübersicht dargestellt sind.

Die Vorbereitung (§140 BauGB) beginnt mit dem Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchung gem. §141 (3) BauGB, womit das förmliche Verfahren der Sanierung eingeleitet wird. Der Beschluss und die damit erfolgte Festlegung eines Untersuchungsgebiets setzt Kenntnisse der Stadt über die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit des Gebiets voraus. Die Abteilung 61 – Stadtplanung und Umwelt – sieht sogenannte städtebauliche Konflikte und Missstände im Untersuchungsgebiet „Innenstadt Burgdorf“ als gegeben an.

 

Anhand erster Untersuchungen und Einschätzungen liegen unter anderem folgende Kenntnisse über die Sanierungsbedürftigkeit vor:

 

·         Bausubstanz im modernisierungsbedürftigen Zustand

·         Funktionale Mängel durch Leerstand

·         Ungenügende Aufenthaltsqualität öffentlicher Räume

·         Verkehrsbedingte Konflikte

·         Fehlendes Gesamtkonzept für eine Entwicklung

Die Durchführung einer Vorbereitenden Untersuchung und das daraus entstehende integrale Gesamtkonzept, welches unterschiedliche Themenbereiche tangiert und verknüpft, dient somit für die Stadtentwicklung Burgdorfs als ein Orientierungsrahmen des zukünftigen Handelns. Es ermöglicht eine proaktive Entwicklungssteuerung, welches zur Optimierung der Funktionsfähigkeit der Stadt Burgdorf führen kann. Vor dem Hintergrund zukünftiger Maßnahmen sollten hinsichtlich der Verbesserung des finanziellen Handlungsspielraums staatliche Fördermöglichkeiten aus dem Bereich der Städtebauförderung in Anspruch genommen werden.

 

Ein Lageplan des Untersuchungsgebiets „Innenstadt Burgdorf“ zur Vorbereitenden Untersuchung ist dieser Vorlage als Anhang 1 beigefügt. Die aktuell geltende und neben dem BauGB als Rechtsgrundlage fungierende Städtebauförderrichtlinie des Landes Niedersachsen von 2015 ist als Anhang 2 beigefügt. Aus Gründen des Umfangs sind die Anlagen des Anhangs 2 dieser Vorlage nicht beigefügt. Eine ergänzende Aktualisierung der Richtlinie von 2019 befindet sich in Anhang 3.

 

Rechtswirkungen des Beschlusses

Mit dem Beschluss über den Beginn einer Vorbereitenden Untersuchung (§141 BauGB) gelten bestimmte rechtliche Bedingungen:

 

·         Mit der Abgrenzung eines Untersuchungsgebiets besteht für die Stadt die Verpflichtung, die Betroffenen einer Sanierung an der Vorbereitung der Sanierung zu beteiligen (§137 BauGB). Die Erörterung mit den Betroffenen sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

·         Mit der Abgrenzung eines Untersuchungsgebiets besteht für die Stadt die Verpflichtung, die öffentlichen Aufgabenträger (z. B. Feuerwehr) zu beteiligen (§139 BauGB). Auch entstehen Pflichten für die Aufgabenträger, die Stadt bei der Durchführung der Vorbereitung zu unterstützen.

·         Gemäß §138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist (Auskunftspflicht).

·         Gemäß §141 Abs. 4 BauGB ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchung der §15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des §29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorbereitenden Untersuchungen werden in der Regel durch einen externen Dienstleister durchgeführt, wofür mit Kosten in Höhe von etwa 50.000 € zu rechnen ist. Die Vorbereitung gem. §140 BauGB und die darin anfallenden Kosten sind nicht förderfähig.

 

Weitere Schritte der Verwaltung

Die Verwaltung wird auf der Grundlage einer Angebotsabfrage (freihändige Vergabe) ein externes Planungsbüro für die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchung beauftragen. Nach Fertigstellung der Vorbereitenden Untersuchung ist eine Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, den 01.06.2021, beim dafür zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser geplant. Nach dem fristgerechten Eingang und Prüfung der Unterlagen, besteht bei einer Zusage des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser die Möglichkeit der Aufnahme in die Städtebauförderung zum 01.06.2022.

 

Hinweis

Der Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchung ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

 

Anhänge

1             Karte Untersuchungsgebiet der Vorbereitenden Untersuchung -Innenstadt Burgdorf-

2             Nds. Städtebauförderrichtlinie_2015

3             Nds. Städtebauförderrichtlinie_2019

 



[1] Gemäß R-StBauF. von 2015 handelt es sich bei Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen öffentlichen Zwecken dienende Anlagen und Einrichtungen, die die soziale oder kulturelle Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten.

(Pollehn)