Betreff
Lärmaktionsplan Hauptverkehrsstraßen 2018, Lärmkarten und Vorgehensweise

Bezugsvorlagen
2012 0205 Lärmaktionsplanung 2012/2013, Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen
2009 0553/1 Lärmaktionsplan 2009
Vorlage
M 2018 0655
Aktenzeichen
61 15 06-02
Art
M i t t e i l u n g
Untergeordnete Vorlage(n)

Nachfolgende Mitteilung zur Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen nach § 47 BImSchG gebe ich Ihnen zur Kenntnis.


Mit der Vorlage 2012 0205 ‘Lärmaktionsplanung 2012/2013, Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen‘ vom 14.09.2012 wurde zuletzt zu vom MU[1] erstellten Lärmkarten und der städtischen Aufgabe Lärmaktionsplanung informiert. Aufgrund der prioritären Bearbeitung anderer Projekte in der Stadtplanungsabteilung wurde jedoch kein Lärmaktionsplan erstellt und dem MU auf dessen Nachfrage hin mit Schreiben vom 02.10.2013 mitgeteilt, dass die Fertigstellung eines Lärmaktionsplans zeitlich noch nicht absehbar sei (vgl. Vorlage 2013 0492). Über das MU und das BMU[2] werden Informationen zu den Lärmkarten und Aktionsplänen der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

Nach der letzten Phase der Lärmaktionsplanung 2012/2013 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Lärmaktionsplanung gegen Deutschland eingeleitet. Daher hat das MU in Informationsveranstaltungen zur jetzt laufenden Phase der Lärmaktionsplanung 2018 darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung der Städte und Gemeinden, durch die Hauptverkehrsstraßen im Sinne des §47b BImSchG verlaufen, zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans (LAP) besteht. Mit Erlass vom 16.04.2018 hat das MU einen Musterlärmaktionsplan mit Ausfüllhinweisen zur Verfügung gestellt und dazu mitgeteilt:

„Der zu erstellende LAP muss mindestens den Anforderungen des anliegenden Musterlärmaktionsplanes genügen. Die Öffentlichkeit ist nach § 47d BlmSchG zu Lärmaktionsplänen anzuhören. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Für jede Phase der Beteiligung sind angemessene Fristen vorzusehen.

Eine EU-konforme Aufstellung der Pläne ist in den Fällen, in denen von der betroffenen Gemeinde keine Lärmproblematik gesehen wird, mit geringerem Aufwand möglich. Diese Entscheidung müsste lediglich in einer Kurzfassung eines LAP (…) dokumentiert werden. …

Soweit die Gemeinde eine Lärmproblematik sieht, sind Maßnahmen zur Lärmminderung grundsätzlich vorzusehen. Zwar sind nach § 47d Abs. 1 BlmSchG die Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen der Lärmaktionsplanung in ihr eigenes Ermessen gestellt, jedoch ist Ihr Ermessen umso kleiner, umso größer der Pegel ist. Die Festlegung der Maßnahmen sollte insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder anderer Kriterien ergeben.

Maßnahmen, die nach § 47d Abs. 6 BlmSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 von anderen zuständigen Trägern öffentlicher Belange umzusetzen sind, sind unter Beteiligung der zuständigen Behörde zu planen. Einzelne Maßnahmen sind nach dem jeweiligen Fachrecht umzusetzen, so sind beispielsweise straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung dann vorzunehmen, wenn der straßenverkehrsrechtliche Lärm einen bestimmten Pegel überschreitet.

Sofern in Ihrer Gemeinde Maßnahmen vorgesehen sind, erfordern die europäischen Berichtspflichten zusätzlich zur Aufstellung des LAP die Übermittlung einer nur maximal 10-seitigen Zusammenfassung des Planes inkl. der vorgesehenen Maßnahmen.

Die Zusammenfassung Ihres LAP bzw. die LAP-Kurzfassung, für den Fall, dass keine Lärmproblematik gesehen wird, ist dem Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) nach Verabschiedung umgehend zu übersenden.“

Wenn Lärmprobleme vorliegen besteht also auch eine Verpflichtung der Gemeinden zur Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung. Lärmprobleme liegen insbesondere dann vor, wenn Menschen/Wohngebäude Schallpegeln über den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinie-StV (Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23.11.2007) ausgesetzt sind. Für allgemeine Wohngebiete liegen die Richtwerte bei tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A).

Entsprechend § 47 BImSchG sind die Gemeinden für die Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung an den Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) zuständig. Die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen liegt jedoch in der Hand der zuständigen Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörden. In einer Presseerklärung des Niedersächsischen Städtetages vom 08.05.2018 heißt es dazu:

„Weiterhin fordert das Geschäftsführende Präsidium des NST die Landesregierung auf, die von den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden in ihren Lärmaktionsplänen erarbeiteten Maßnahmen auch umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Lärmminderung an Landesstraßen. Das Land muss hierfür Gelder in ausreichender Höhe bereitstellen. Bei Bundes(fern)straßen muss sich die Landesregierung beim Bund für die Bereitstellung von ausreichenden Mittel zur Umsetzung der in den Lärmaktionsplänen an Bundes(fern)straßen beschlossenen Maßnahmen einsetzen. Hintergrund dieser Forderung ist, dass sich im Nachgang der Lärmaktionsplanung im Jahre 2013 gezeigt hat, dass die meisten der in den Lärmaktionsplänen ausgearbeiteten Maßnahmen von der zuständigen Straßenbauverwaltung des Landes und des Bundes nicht umgesetzt wurden. „Das Land muss hier – auch finanziell – Verantwortung übernehmen.“, fordert der Oberbürgermeister von Salzgitter, Frank Klingebiel, Vizepräsident des NST. Es sei völlig unsinnig, dass Städte, Gemeinden und Samtgemeinden mit viel Geld und Personaleinsatz Lärmaktionspläne ausklügeln und diese dann anschließend weitestgehend ungenutzt in der Schublade verschwinden.“

Im April 2018 hat das MU die Lärmkarten 2017 übersandt. (Der in § 47 BImSchG vorgesehene Termin 30.06.2017 für die Fertigstellung der Lärmkarten konnte laut Angaben das MU aufgrund verspäteter Bereitstellung der Verkehrsdaten durch die Niedersächsiche Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht eingehalten werden.) Für den Bereich der Stadt Burgdorf lag bei den Lärmkarten zunächst ein Fehler in der Auswahl der Straßen vor. Dieser Fehler wurde zum 11.06.2018 korrigiert. Die korrigierten Lärmkarten für den Bereich der Stadt Burgdorf können unter dem folgenden Link eingesehen werden

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/umweltkarten/?topic=Luft_Laerm&lang=de&bgLayer=TopographieGrau&X=5810411.16&Y=569499.96&zoom=8&layers=Strassen,NDSGemeinden,Laermschutzbauwerke,Ballungsraeume,StrassenlaermLden,StrassenlaermLn,FluglaermLden,FluglaermLn

Aufgrund der Verspäteten Bereitstellung der Lärmkarten wird der in § 47 BImSchG genannte Termin 18.07.2018 zur Fertigstellung des Lärmaktionsplans nicht einzuhalten sein.

 

Weitere Vorgehensweise

Anhand des vom MU bereitgestellten Musterlärmaktionsplans wurden die Ergebnisse der Lärmkartierung des MU für Burgdorf dargestellt und bewertet (s. Anlage). Entsprechend der vorgenommenen Bewertung ist festzustellen, dass für die Immenser Straße Lärmprobleme vorliegen. Der Punkte 3.2 ‘Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die nächsten fünf Jahre‘ sowie die nachfolgenden Punkte sind noch weiter auszuarbeiten.

Um für die Immenser Straße in die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen einzusteigen wird die Stadtverwaltung den Straßenbaulastträger und die Straßenverkehrsbehörde über die Ergebnisse der Lärmkartierung informieren und die gemeinsame Vorgehensweise klären.

Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen an der Immenser Straße aus derzeitiger Sicht die folgende Maßnahmen in Betracht:

-         Geschwindigkeitsreduzierung
Mit einer Gewindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h kann eine Minderung der Mitte­lungs­pegel um 2 bis 3 dB(A) erreicht werden. Die Maximalpegel können bis zu 7 dB(A) niedriger liegen. (LAI 2017[3] Seite 27)

-         Lärmmindernder Fahrbahnbelag
Mit der
Verwendung lärmmindernder Fahrbahnbeläge können Pegelminderungen von ca. 3 dB(A) in Ansatz gebracht werden.
Die Verwendung lärmmindernder Fahrbahnbeläge für innerörtliche Hauptverkehrsstraßen wird seit einigen Jahren mit Erfolg erprobt und ist in einigen Bundesländern bereits eingeführt. (LAI 20173 Seite 31).
Im Hinblick auf den für 2019 geplanten Ausbau eines Teilstückes der Immenser Straße hat die Stadtverwaltung zur Verwendung eines lärmmindernden Fahrbahn­belags im Mai 2018 telefonisch Kontakt zur Niedersächsichen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgenommen. Nach damaliger Auskunft sind lärmmindernde Fahrbahnbeläge für die Verwendung an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen bisher nicht eingeführt.

 

Anlage:

 

·      Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen gem. § 47d Bundes-Immis­sions­schutz­gesetz in der Gemeinde Burgdorf, Entwurf – August 2018     

 



[1] Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

[2] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

[3] LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung – Zweite Aktualisierung – in der Fassung vom 9. März 2017, Hrsg. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

 

 

(Baxmann)