Betreff
Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf zum 01.01.2010
Vorlage
2012 0212
Aktenzeichen
20-Ham
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der  Stadt Burgdorf beschließt gem. Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschafts-rechtlicher Vorschriften die dem Originalprotokoll als Anlage ..... beigefügte

 

Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf zum 01.01.2010

 

und nimmt den Anhang mit Erläuterungen und die Anlagen zur Kenntnis.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Stadt Burgdorf hat zum 01.01.2010 ihr gesamtes Rechnungswesen auf das System der „doppelten Buchführung in Kommunen“ (Doppik) umgestellt und damit die Umsetzung des ‚Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR)‘ in der gesamten Verwaltung realisiert.

Nach Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften hat der Rat für das Haushaltsjahr, in dem erstmalig die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, eine Eröffnungsbilanz (Erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen.

 

 

Die Erste Eröffnungsbilanz stellt die Grundlage und den Ausgangspunkt für das dem NKR

zu Grunde liegende 3-Komponenten-Modell dar.

 

Neben der Bilanz gehören die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung als integrale Bestandteile der 3-Komponenten-Rechnung an. Die Ergebnisrechnung ermittelt den Ressourcenverbrauch, indem die Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt werden. Die Finanzrechnung stellt die Ein- und Auszahlungen sowie die Änderung des Zahlungsmittelbestandes dar. In der Bilanz wird der Bestand an Vermögen, Schulden und die Nettoposition gezeigt.

 

Die erste Eröffnungsbilanz liegt nunmehr vor. Sie ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt und wurde nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) mit den vorgeschriebenen Anlagen und einem ebenfalls vorgeschriebenen Anhang aufgestellt.

 

 

Die Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf weist eine Bilanzsumme von 214.411.605,65 € aus. Die Nettoposition beläuft sich auf 183.205.464,72 €.

 

Die einzelnen Bilanzpositionen sind in den o. g. Anhang erläutert. Zudem werden in dem Bilanzanhang auch die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutert, sowie die ausgeübten Wahlrechte dargestellt.

 

Insbesondere wurden folgende Wahlrechte ausgeübt:

 

·         Auf eine Aktivierung des Umstellungsaufwandes (für die Doppik-Einführung) und auf die Aktivierung der vor dem 01.01.2010 geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüsse in der Eröffnungsbilanz wurde gem. § 60 Abs. 5 GemHKVO verzichtet.

 

·         Die Bewertung der Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden erfolgte (da die Anschaffungswerte nicht vorlagen bzw. die Ermittlung unvertretbar aufwendig gewesen wäre), mit einem Zeitwert, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert (§ 60 Abs. 6 GemHKVO).

 

·         Bei den beweglichen Vermögensgegenständen wurde entsprechend § 60 Abs. 2 GemHKVO die Inventurvereinfachung derart umgesetzt, dass nur nicht abgeschriebene bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 2.000,00 € erfasst wurden.

 

 

Die Anlagen der Bilanz enthalten die Anlagen-, Forderungs- und Schuldenübersicht.

 

Die Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz unterliegt der Prüfung durch das  Rechnungsprüfungsamt. Die Prüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt zur Zeit durchgeführt, wobei die wesentlichen Bilanzpositionen bereits zwischen der Finanzabteilung und dem Rechnungsprüfungsamt im Vorfeld (während der laufenden Inventur) abgestimmt worden sind.

 

 

Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition nicht oder nicht richtig angesetzt worden ist, wird der Wertansatz - wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt - in der späteren (Schluss-) Bilanz nachgeholt oder berichtigt (§ 61 Abs. 1 GemHKVO).

Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden (§ 61 Abs. 3 GemHKVO).