Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt gem. Art. 6 Abs. 8
des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung
gemeindewirtschafts-rechtlicher Vorschriften die dem Originalprotokoll als
Anlage ..... beigefügte
Eröffnungsbilanz
der Stadt Burgdorf zum 01.01.2010
und nimmt den
Anhang mit Erläuterungen und die Anlagen zur Kenntnis.
Sachverhalt und Begründung:
Die Stadt Burgdorf hat zum 01.01.2010 ihr gesamtes Rechnungswesen auf
das System der „doppelten Buchführung in Kommunen“ (Doppik) umgestellt und
damit die Umsetzung des ‚Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR)‘ in der
gesamten Verwaltung realisiert.
Nach Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften hat der Rat für das Haushaltsjahr, in dem erstmalig die
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im
Rechnungsstil der doppelten Buchführung geführt wird, eine Eröffnungsbilanz
(Erste Eröffnungsbilanz) zu beschließen.
Die Erste Eröffnungsbilanz stellt die Grundlage und den Ausgangspunkt
für das dem NKR
zu Grunde liegende 3-Komponenten-Modell dar.
Neben der Bilanz gehören die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung
als integrale Bestandteile der 3-Komponenten-Rechnung an. Die Ergebnisrechnung
ermittelt den Ressourcenverbrauch, indem die Erträge und Aufwendungen
gegenübergestellt werden. Die Finanzrechnung stellt die Ein- und Auszahlungen
sowie die Änderung des Zahlungsmittelbestandes dar. In der Bilanz wird der
Bestand an Vermögen, Schulden und die Nettoposition gezeigt.
Die erste Eröffnungsbilanz liegt nunmehr vor. Sie ist als Anlage dieser
Vorlage beigefügt und wurde nach den Vorschriften der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) und der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO)
mit den vorgeschriebenen Anlagen und einem ebenfalls vorgeschriebenen Anhang
aufgestellt.
Die Eröffnungsbilanz der Stadt Burgdorf weist eine Bilanzsumme von 214.411.605,65
€ aus. Die Nettoposition beläuft sich auf 183.205.464,72 €.
Die einzelnen Bilanzpositionen sind in den o. g. Anhang erläutert. Zudem
werden in dem Bilanzanhang auch die angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden erläutert, sowie die ausgeübten Wahlrechte dargestellt.
Insbesondere wurden folgende Wahlrechte ausgeübt:
·
Auf eine
Aktivierung des Umstellungsaufwandes (für die Doppik-Einführung) und auf
die Aktivierung der vor dem 01.01.2010 geleisteten Investitionszuweisungen
und -zuschüsse in der Eröffnungsbilanz wurde gem. § 60 Abs. 5 GemHKVO
verzichtet.
·
Die Bewertung der Grundstücke, die vor dem Jahr
2000 erworben wurden erfolgte (da die Anschaffungswerte nicht vorlagen bzw. die
Ermittlung unvertretbar aufwendig gewesen wäre), mit einem Zeitwert, der sich
an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert (§ 60 Abs. 6
GemHKVO).
·
Bei den
beweglichen Vermögensgegenständen wurde entsprechend § 60 Abs. 2 GemHKVO die
Inventurvereinfachung derart umgesetzt, dass nur nicht abgeschriebene
bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als
2.000,00 € erfasst wurden.
Die Anlagen der
Bilanz enthalten die Anlagen-, Forderungs- und Schuldenübersicht.
Die Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz unterliegt der Prüfung durch
das Rechnungsprüfungsamt. Die Prüfung
wird vom Rechnungsprüfungsamt zur Zeit durchgeführt, wobei die wesentlichen
Bilanzpositionen bereits zwischen der Finanzabteilung und dem
Rechnungsprüfungsamt im Vorfeld (während der laufenden Inventur) abgestimmt
worden sind.
Ergibt sich bei der Aufstellung
späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition
nicht oder nicht richtig angesetzt worden ist, wird der Wertansatz - wenn es
sich um einen wesentlichen Betrag handelt - in der späteren (Schluss-) Bilanz
nachgeholt oder berichtigt (§ 61 Abs. 1 GemHKVO).
Eine Berichtigung kann letztmals
im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden (§
61 Abs. 3 GemHKVO).